27.01.2026 Inneres — Antwort — hib 59/2026

Erkrankung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer

Berlin: (hib/STO) Über Regelungen zur Berücksichtigung gesundheitlicher Bedarfe von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/3727) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/3425). Danach sieht das derzeit geltende Recht nach Auffassung der Bundesregierung hierzu „umfassende Regelungen“ vor. Insbesondere sehe Paragraf 60a Absatz 2c des Aufenthaltsgesetzes die Möglichkeit vor, dass ein Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen kann.

„Selbst wenn der Ausländer keine derartige ärztliche Bescheinigung vorlegt, kann das Vorbringen des Ausländers zu einer Erkrankung von den zuständigen Behörden gemäß Paragraf 60a Absatz 2d Aufenthaltsgesetz unter anderem dann berücksichtigt werden, wenn anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliegen“, heißt es in der Antwort weiter. Anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte könnten sich aus Tatsachen jedweder Art ergeben, die nicht lediglich in der mündlichen oder schriftlichen Äußerung über den Gesundheitszustand der betroffenen Person bestehen und „geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des Nichtvorliegens medizinischer Abschiebungshindernisse zu erschüttern“. Als ein Beispiel könne auch weiterhin der Umstand dienen, dass die betroffene Person zum betreffenden Zeitpunkt stationär in einem Krankenhaus behandelt wird.