Service

Bundestagswahl

Nach Artikel 38 des Grundgesetzes werden die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 

  • „Allgemein“ bedeutet: Alle Deutschen dürfen wählen. Dabei spielen Geschlecht, Herkunft oder Beruf keine Rolle.
  •  „Unmittelbar“ bedeutet: Die Abgeordneten werden direkt von den Wählern gewählt, nicht über sogenannte Wahlmänner wie in einigen anderen Staaten. 
  • „Frei“ bedeutet: Die Wähler können ohne Zwang und Druck ihre Wahlentscheidung treffen. Sie dürfen nicht gezwungen werden, eine bestimmte Person oder eine bestimmte Partei zu wählen. 
  • „Gleich“ bedeutet: Jede Stimme zählt gleich. 
  • „Geheim“ bedeutet: Andere Personen sollen keine Kenntnis von der Stimmabgabe erhalten.

Wählen und selbst in den Bundestag gewählt werden (aktives und passives Wahlrecht) können alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt, und zwar nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht (>Wahlrecht). Die Bundestagswahl ist Ausdruck der repräsentativ-demokratischen Staatsform der Bundesrepublik Deutschland (Grundsatz der Volkssouveränität). So ist in Artikel 20 des Grundgesetzes festgelegt, wonach alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, die vom Volk insbesondere in Wahlen ausgeübt wird. 

 


 

 

Marginalspalte