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Absolute Mehrheit

Bei der sogenannten absoluten Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder des Bundestages) muss das Abstimmungsergebnis um mindestens eine Stimme über der Hälfte aller Abgeordneten liegen. Die absolute Mehrheit ist erforderlich bei der Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter, der Wahl des Bundeskanzlers, der Wahl des Wehrbeauftragten sowie bei Abstimmungen über eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und über den Antrag auf ein Misstrauensvotum. (>Mehrheit, einfache)

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Anzeigepflicht

Die Abgeordneten haben aufgrund der Verhaltensregeln nach Paragraf 45 des Abgeordnetengesetzes insbesondere zu ihren Nebentätigkeiten gegenüber dem Bundestagspräsidenten oder der Bundestagspräsidentin umfangreiche Anzeigepflichten. Dazu zählen Angaben zur beruflichen Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Bundestag, zu vergüteten Tätigkeiten neben dem Mandat und zu Funktionen in Unternehmen sowie in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen müssen angezeigt werden, genauso wie Beteiligungen an Kapital oder Personengesellschaften und Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile.

Die Abgeordneten müssen ihre Nebeneinkünfte auf Euro und Cent genau anzeigen, sofern sie monatlich über 1.000 Euro oder jährlich über 3.000 Euro liegen. In Zweifelsfragen sind die Abgeordneten verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Bundestagspräsidenten oder der Bundestagspräsidentin über den Inhalt ihrer Pflichten nach den Verhaltensregeln zu vergewissern. Die Angaben der Abgeordneten werden nach Maßgabe des Paragrafen 47 des Abgeordnetengesetzes auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Bei Verstößen gelten die Verfahrensvorschriften und die Sanktionen nach Paragraf 51 des Abgeordnetengesetzes.

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Aussprache

In den Debatten der Plenarsitzungen (>Plenum) behandeln die Abgeordneten sowie die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrats in Rede und Gegenrede die eingebrachten Gesetzentwürfe und andere Vorlagen. In den großen Debatten, die sich meist an Regierungserklärungen, wichtige Gesetzentwürfe oder an Große Anfragen anschließen, geht es um zentrale politische Fragen. Jede Fraktion kann etwa verlangen, dass es zu ihrem Gesetzentwurf oder zu ihrem Antrag eine Debatte gibt. Das ist vor allem für die Fraktionen der Opposition wichtig.

Die Dauer einer Debatte wird – vom Thema abhängig – im Ältestenrat vereinbart. Die vereinbarte Zeit wird nach einem Schlüssel auf die einzelnen Fraktionen verteilt. Jede Fraktion entscheidet, welcher ihrer Abgeordneten während der Redezeit zu einem bestimmten Thema reden darf. Möglich ist es auch, über ein Thema zu debattieren, ohne dass eine Beratungsgrundlage vorliegt (sogenannte Vereinbarte Debatte). Debatten im Bundestag sind öffentlich, das heißt man kann als Zuschauer bei einer Debatte dabei sein. Zur Behandlung aktueller Themen dient auch die Aktuelle Stunde.

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Abgeordnete

Die Abgeordneten des Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, weshalb sie auch Volksvertreter genannt werden (Grundsatz der repräsentativen Demokratie). Die Abgeordneten werden in der Regel alle vier Jahre von den Wahlberechtigten in Deutschland in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl (>Wahlrecht) gewählt. Die Abgeordneten sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet (Artikel 38 des Grundgesetzes).

Trotz des Postulats einer auftragsfreien Mandatsausübung (>Mandat) werden Abgeordnete in ihrem parlamentarischen Verhalten in der Regel den politischen Linien folgen, die sich aus Bindungen zu ihrer Partei und – auf der Ebene des Parlaments – zu ihrer Fraktion ergeben. Allerdings können Abgeordnete vor Ablauf der Wahlperiode ihre Mitgliedschaft im Bundestag nur durch einen Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren, nicht aber durch ein (wie auch immer geartetes) Misstrauensvotum der Wähler oder durch einen Ausschluss aus ihrer Partei oder ihrer Fraktion. Abgeordnete, die aus ihrer Partei oder Fraktion ausgeschlossen werden, behalten ihren Sitz im Bundestag und sind dann fraktionslose Abgeordnete. 

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Abgeordnetengesetz

Das Abgeordnetengesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundestages. Die Abschnitte des Abgeordnetengesetzes umfassen Themengebiete wie „Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag“, „Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf“, „Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Abgeordneten des öffentlichen Dienstes“, „Leistungen an Mitglieder des Bundestages“, „Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen“, „Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen“, „Unabhängigkeit des Abgeordneten“, „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages“ und „Fraktionen“. 

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Abstimmung

Will der Bundestag etwas beschließen, braucht er dafür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Grundgesetz nichts anderes vorschreibt (Artikel 42). In der Regel stimmen die Abgeordneten mit Handzeichen ab. In der dritten Lesung von Gesetzen (>Gesetzgebung) erheben sie sich von ihren Plätzen, wenn sie einem Gesetzentwurf zustimmen, ihn ablehnen oder sich enthalten wollen. Ist das Ergebnis nicht eindeutig, kann die Abstimmung durch einen sogenannten Hammelsprung wiederholt werden. Zu einer namentlichen Abstimmung mit Stimmkarten kommt es vor allem bei politisch umstrittenen Fragen, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten dies verlangen.

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Aktuelle Stunde

In einer Aktuellen Stunde können Themen von allgemeinem aktuellen Interesse diskutiert werden. Sie findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten oder durch Vereinbarung im Ältestenrat statt. Ebenso können eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangen, dass es nach den Antworten der Bundesregierung in der wöchentlichen Fragestunde auf eine mündliche Frage zu einer Aussprache kommt. Diese muss unmittelbar nach der Fragestunde verlangt und durchgeführt werden. Die Abgeordneten dürfen in Aktuellen Stunden nicht länger als fünf Minuten reden. Insgesamt dürfen die Beiträge 60 Minuten nicht überschreiten.

Oft dauern die Aktuellen Stunden jedoch länger, weil die Redezeit der Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrats oder ihrer Beauftragten nicht berücksichtigt wird. Überschreiten Bundesregierung oder Bundesrat ihre Redezeit um mehr als 30 Minuten, verlängert sich die Dauer der Aussprache um diese Zeit. Wenn ein Mitglied der Bundesregierung oder des Bundesrats länger als zehn Minuten redet, kann darüber auf Verlangen einer Fraktion eine Debatte eröffnet werden.

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Alterspräsident

Alterspräsident wird das dienstälteste Mitglied des Bundestages genannt, das – mit seiner Zustimmung – die konstituierende Sitzung nach einer Bundestagswahl eröffnet und leitet, bis der neue Bundestagspräsident gewählt ist. Der Alterspräsident darf auch vorläufige Schriftführer ernennen. Die bisherigen Alterspräsidenten haben ihr Amt auch genutzt, um vor dem Plenum eine Eröffnungsrede zu halten.

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Amtliche Protokolle

Die Debatten im Plenum werden in einem Plenarprotokoll, dem sogenannten Stenografischen Bericht, festgehalten. Daneben wird zur Beurkundung der Beschlüsse einer Plenarsitzung, wozu auch Gesetze gehören, ein Beschlussprotokoll angefertigt, das auch Amtliches Protokoll heißt. Das Amtliche Protokoll wird an die Abgeordneten verteilt und gilt als genehmigt, wenn sie bis zum Sitzungstag, der auf die Verteilung des Protokolls folgt, keinen Einspruch erheben. 

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Amtsausstattung

Die Abgeordneten bekommen für ihre Arbeit neben einer steuerpflichtigen Entschädigung (>Diäten) auch eine steuerfreie Kostenpauschale, um ihre mandatsbedingten Aufwendungen vor allem im Wahlkreis abzudecken. Zudem erhalten sie eine Amtsausstattung mit einem eingerichteten Büro in einem Bundestagsgebäude in Berlin (mit Nutzung der Kommunikationsmittel des Bundestages wie Telefon und Internet) sowie die freie Nutzung von Verkehrsmitteln wie Bahn und Flugzeug innerhalb Deutschlands sowie der Fahrbereitschaft des Bundestages in Berlin. Abgeordnete können auch Mitarbeiter beschäftigen, die sie in der parlamentarischen Arbeit unterstützen.

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Anhörung

Jeder Ausschuss kann eine öffentliche Anhörung durchführen. Dabei werden Fachleute aus Wissenschaft und Praxis (zum Beispiel Sachverständige und Interessenvertreter) eingeladen, um den Mitgliedern des Ausschusses Informationen zu einem Beratungsthema zu vermitteln, beispielsweise ob ein Gesetzentwurf zur Lösung des Problems geeignet ist, ob Alternativen in Betracht kommen und ob ein Gesetzentwurf verfassungskonform ist. Die Ausschüsse haben auch die Möglichkeit, sich in nicht öffentlichen Sitzungen zu informieren und mit Fachleuten zu diskutieren.

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Antrag

Mit einem Antrag können eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent aller Abgeordneten den Bundestag auffordern, zu einem Thema etwas Bestimmtes zu beschließen. Der Bundestag stimmt dann über diesen Antrag ab. Dem kann (muss aber nicht) eine Beratung im zuständigen Ausschuss vorausgehen. So kann die Auffassung des Bundestages zu einem politischen Thema festgelegt werden. Ebenso kann die Bundesregierung etwa aufgefordert werden, dem Bundestag über Erfahrungen mit einem verabschiedeten Gesetz zu berichten, sich zu Sachfragen zu äußern oder einen Gesetzentwurf vorzulegen.

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Arbeitsgruppen und Arbeitskreise

Die Fraktionen im Bundestag haben mehrere Arbeitsgruppen und Arbeitskreise. Sie bestehen aus Abgeordneten, die sich auf bestimmte Politikfelder spezialisiert haben und die inhaltliche Arbeit der Fraktionen wie Gesetzentwürfe, Anträge oder Fragen an die Bundesregierung sowie Beschlüsse in den Ausschüssen vorbereiten.

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Artikelgesetz

Ein Artikelgesetz – auch Mantelgesetz oder Omnibusgesetz genannt – ist in der Gesetzgebungspraxis des Bundestages ein Gesetz, durch das gleichzeitig mehrere Gesetze erlassen oder geändert werden, manchmal auch auf unterschiedlichen Rechtsgebieten. Ein Artikelgesetz ist in einzelne Abschnitte gegliedert, die Artikel heißen. In jedem Artikel geht es um ein neues oder geändertes Gesetz. Ein typisches Beispiel sind die sogenannten Jahressteuergesetze, die mit einer Fülle von Einzelregelungen eine Vielzahl von Gesetzen im und außerhalb des Bereichs des Steuerrechts ändern.

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Ausgleichsmandat

Im Wahlrecht für den Bundestag gibt es zum Ausgleich von Überhangmandaten sogenannte Ausgleichsmandate. In der auf die Bundestagswahl vom September 2021 folgenden 20. Wahlperiode des Bundestages gibt es Überhang- und Ausgleichsmandate, sodass statt der regulären Zahl von 598 Volksvertretern 734 Abgeordnete im Bundestag sitzen. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei über die gewonnenen Erststimmen mehr Kandidaten in den Bundestag entsenden kann, als ihr nach der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen. Diese Überhangmandate für eine Partei werden durch die Vergabe zusätzlicher Sitze an die anderen Parteien in dem Maße ausgeglichen (sogenannte Ausgleichsmandate), dass am Ende die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zweitstimmen gewahrt bleibt. Am 17. März 2023 hat der Bundestag mehrheitlich beschlossen, bei künftigen Bundestagswahlen Überhang- und Ausgleichsmandate abzuschaffen (> Wahlrechtsreform).

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Ausschreibungen

Bekanntmachungen veröffentlicht die Verwaltung des Deutschen Bundestages ausschließlich auf www.bund.de und www.evergabe-online.de. Auf der Homepage des Deutschen Bundestages werden Bekanntmachungen nicht mehr veröffentlicht.

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Ausschuss

Der Bundestag setzt zur Beratung von Fachthemen und zur Vorbereitung der Beschlüsse im Plenum (>Beschlussempfehlungen) Ausschüsse ein, die nach der Stärke der Fraktionen im Bundestag besetzt werden (>Proporz). Die Zuständigkeit der Ausschüsse entspricht in der Regel der der Bundesministerien, das heißt für die Themen des Gesundheitsministeriums ist zum Beispiel der Gesundheitsausschuss zuständig. Ausnahmen für eine solche Ressortzuordnung sind beispielsweise der Ausschuss für Petitionen, der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, der Ausschuss für Tourismus und der Ausschuss für Sport.

Wie viele Ausschüsse der Bundestag in jeder Wahlperiode einsetzt, bleibt ihm überlassen und ist abhängig von den Schwerpunkten, die sich der Bundestag in seiner parlamentarischen Arbeit setzt. Nach dem Grundgesetz muss jedoch jeder neu gewählte Bundestag zwingend einen Ausschuss für Verteidigung, einen Auswärtigen Ausschuss, einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und einen Petitionsausschuss einrichten. Außer den ständigen, für die gesamte Wahlperiode eingesetzten Ausschüssen gibt es auch Untersuchungsausschüsse oder solche, die nur für ein bestimmtes Thema (Sonderausschuss) gedacht sind. Die Ausschüsse beschließen nach dem seit 1. Januar 2023 geltenden geänderten Paragraf 69 der Geschäftsordnung in eigener Zuständigkeit, ob und inwieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten.

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Auszählverfahren Sainte-Laguë/Schepers

Das Sainte Laguë/Schepers-Verfahren wird bereits seit 1980 im Bundestag angewandt, um die Sitzverteilung in den Ausschüssen zu berechnen, die nach der Geschäftsordnung des Bundestages im Verhältnis der Stärke der Fraktionen besetzt werden. 2009 wurde dieses Verfahren nach einer Änderung des Bundeswahlgesetzes erstmals bei der Ermittlung der Sitzverteilung nach einer Bundestagswahl eingesetzt, weil es gegenüber den früher eingesetzten Auszählverfahren nach d’Hondt (1949–1981) beziehungsweise Auszählverfahren Hare/Niemeyer (1985–2005) zu gerechteren Ergebnissen führt.

Bei dem Verfahren Sainte Laguë/Schepers werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Zunächst wird eine Näherungszuteilung berechnet, indem die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze geteilt und auf diese Weise ein vorläufiger Zuteilungsdivisor ermittelt wird. Die daraus entstehenden Quotienten werden zu Sitzzahlen gerundet: Bei einem Rest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet; bei einem Rest von genau 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen.

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Auszählverfahren d’Hondt

Für die Bundestagswahlen wurde von 1949 bis 1985 das d’Hondt’sche Auszählverfahren angewandt. Es geht auf den belgischen Mathematiker Victor d’Hondt zurück und zählt zu den sogenannten Höchstzahlverfahren. Solche Verfahren sehen vor, dass die von den Parteien erreichten Stimmen durch fortlaufende Zahlenreihen dividiert werden. Nach der Größe der entstehenden Quotienten werden die Mandate vergeben. 1985 wurde das d’Hondt’sche Auszählverfahren durch das Auszählverfahren Hare/Niemeyer ersetzt. Bei der Bundestagswahl 2009 wurde erstmals das Auszählverfahren Sainte Laguë/Schepers eingesetzt. Das Verfahren nach d’Hondt wird heute noch bei einigen Landtagswahlen angewandt. (> Sitzverteilung)

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Auszählverfahren Hare/Niemeyer

Bei dem von 1985 bis 2005 bei Bundestagswahlen angewandten Auszählverfahren nach Hare/Niemeyer werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mit der Zahl der Zweitstimmen der einzelnen Parteien multipliziert und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien dividiert. Nun erhält jede Partei so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die dann noch zu vergebenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile („Reste“) verteilt, die sich bei der Berechnung ergeben. Bei gleichen Resten entscheidet das Los. Nach der so ermittelten Anzahl der Sitze für die einzelnen Listenverbindungen werden diese jeweils parteiintern nach demselben Rechenverfahren auf die einzelnen Landeslisten aufgeteilt. (> Sitzverteilung)

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Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus dem Bundestagspräsidenten, seinen Stellvertretern sowie 23 weiteren Mitgliedern, die von den Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis benannt werden. Die Mitglieder des Ältestenrats sind nicht unbedingt die lebensältesten Abgeordneten, aber oft besonders erfahrene Abgeordnete. An den Sitzungen des Ältestenrats nimmt außerdem ein Vertreter der Bundesregierung teil. Der Ältestenrat unterstützt als besonders wichtiges Koordinationsgremium den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte des Parlaments. Er beschließt über innere Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Bundestagspräsidium vorbehalten sind, und legt insbesondere die Termine der jährlichen Sitzungswochen des Bundestages sowie kurzfristig die Tagesordnung und Dauer der Debatten für jede Sitzung des Plenums fest. Darüber hinaus ist der Ältestenrat das Gremium, in dem auch andere für den Bundestag wichtige Fragen, beispielsweise im Verhältnis zur Bundesregierung oder bei Kritik an Maßnahmen eines sitzungsleitenden Präsidenten, angesprochen werden können. Der Ältestenrat stellt zudem den Voranschlag für den Haushaltseinzelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen kann.

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Änderungsantrag

Mit einem Änderungsantrag können insbesondere Gesetzentwürfe geändert werden, die zumeist von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht werden, wo sie in drei sogenannten Lesungen beraten werden (>Gesetzgebung). Solche Änderungsanträge einzelner Abgeordneter oder Fraktionen können zur zweiten Lesung von Gesetzentwürfen eingebracht werden. Änderungen in der dritten Lesung eines Gesetzentwurfs müssen von einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden und dürfen sich nur auf das beziehen, was in der zweiten Lesung geändert worden ist.

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