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Fraktionen

Fraktionen sind als Zusammenschlüsse von Abgeordneten für die gesamte Parlamentsarbeit wesentlich und bereiten Entscheidungen des Bundestages vor. Sie verfügen über große Gestaltungsmöglichkeiten: Ein Gesetzentwurf kann beispielsweise nur von einer Fraktion oder einem Zusammenschluss von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden. Gleiches gilt für Anträge und Entschließungsanträge. Bestimmte Fragerechte wie Große und Kleine Anfragen, die Beantragung einer namentlichen Abstimmung oder einer Aktuellen Stunde sind ebenfalls nur den Fraktionen oder fünf Prozent der Abgeordneten vorbehalten. Das Zitierrecht, also über die Anwesenheit eines Mitglieds der Bundesregierung in einer Beratung des Bundestages abstimmen zu lassen, steht ebenfalls nur fraktionsstarken Zusammenschlüssen zu.

Die Fraktionen bestimmen außerdem, wer wie lange im Plenum im Rahmen der vom Ältestenrat vereinbarten und vom Plenum beschlossenen Debattenzeit reden darf. Eine Fraktion können mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages bilden, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Bundesland miteinander im Wettbewerb stehen. Die Geschäftsordnung legt fest, dass die Bildung einer Fraktion, ihr Name sowie die Namen der Vorsitzenden dem Bundestagspräsidenten mitgeteilt werden müssen. Die Mitglieder der Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung, die die internen Arbeitsabläufe festlegt und den organisatorischen Aufbau regelt. Aus dem Haushalt des Bundestages erhalten die Fraktionen Zuschüsse für ihre Arbeit, wodurch sie vor allem Mitarbeiter beschäftigen können. Parlamentarier können jederzeit ihre Fraktionsmitgliedschaft kündigen oder von der Fraktion ausgeschlossen werden. Sie gehören dann weiterhin dem Bundestag als fraktionslos an, sofern sie sich nicht einer anderen Fraktion anschließen ( > Fraktionslosigkeit). 

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