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Fraktionslosigkeit

Einzelne Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, sind fraktionslos. Ihre Rechte sind gegenüber denen der Fraktionen begrenzt. Sie können aber Geschäftsordnungsanträge stellen und Fragen zur schriftlichen oder mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung richten. Einzelne Abgeordnete können außerdem in der zweiten Lesung eines Gesetzes Änderungsanträge stellen. In jeweils einem Ausschuss können fraktionslose Abgeordnete als beratende Mitglieder mit Rede und Antragsrecht tätig werden, sich aber nicht an Abstimmungen beteiligen, da ihnen dies ein überproportionales Gewicht geben würde. Auch das Rederecht im Plenum ist zeitlich begrenzt.

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