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Konkurrierende Gesetzgebung

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dazu gehören unter anderem das bürgerliche Recht und das Strafrecht. Auf bestimmten Gebieten, die in Artikel 74 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgeführt sind, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine solche Regelung erforderlich macht. Dazu zählt unter anderem die öffentliche Fürsorge.

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