Ausscheiden eines Parlamentarischen Staatssekretärs
Berlin: (hib/STO) Seit dem 23. Oktober vergangenen Jahres ist ein Parlamentarischer Staatssekretär aus dem Amt ausgeschieden und hat der Bundesregierung angezeigt, in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen zu wollen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/23050) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/22279) hervor. Danach hat die Bundesregierung der Empfehlung des beratenden Gremiums folgend beschlossen, keine Untersagung der angezeigten nachamtlichen Beschäftigungen auszusprechen. Die Entscheidungen der Bundesregierung mit weiteren Angaben zu den angezeigten nachamtlichen Beschäftigungen sind laut Vorlage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Wie die Bundesregierung erläutert, sind für Mitglieder der Bundesregierung im Juli 2015 gesetzliche Regelungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Anschluss an das Ausscheiden aus dem Amt in das Bundesministergesetz aufgenommen worden. Über das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre fänden die Vorschriften auf diese entsprechend Anwendung. „Demnach besteht eine Anzeigepflicht, wenn ein amtierendes oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung oder ein Parlamentarischer Staatssekretär beabsichtigt, innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen“, schreibt die Bundesregierung weiter. Sie könne die Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch diese öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Ihre Entscheidung treffe sie auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden unabhängigen Gremiums.