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Recht

Angestellte Anwälte sollen Rechtsklarheit bekommen

Figur steht vor einem Paragrafensymbol

Der Bundestag entscheidet über die Stellung angestellter Rechtsanwälte. (pa/blickwinkel)

Der Bundestag entscheidet am Donnerstag, 17. Dezember 2015, über ein neues „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“. Im Vordergrund steht dabei ihre weitere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Über die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen (18/5201) und der Bundesregierung (18/5563) sowie über vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Änderungen (18/6915) soll ab etwa 14.30 Uhr 45 Minuten lang debattiert werden.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Rentenbefreiung soll bleiben

Mit dem neuen Gesetz soll erstmals die Stellung angestellter Rechtsanwälte gesetzlich geregelt werden, insbesondere solcher, die nicht in einer Anwaltskanzlei angestellt sind, sondern bei einem anderen Arbeitgeber wie einem Unternehmen oder einem Verband, sogenannter Syndikusanwälte. Den Anstoß für die Gesetzgebung hatte ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 gegeben. Es hatte festgestellt, dass Syndikusanwälte sozialversicherungsrechtlich als Angestellte zu betrachten seien und damit der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Bisher konnten Syndikusanwälte stattdessen ebenso wie selbstständige oder in einer Kanzlei angestellte Anwälte über ein anwaltliches Versorgungswerk für das Alter vorsorgen. Dabei soll es nun bleiben.

Mit dem jetzt zur Verabschiedung anstehenden Gesetzentwurf soll durch eine Ergänzung der Bundesrechtsanwaltsordnung erstmals eine berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden. Damit solle verdeutlicht werden, heißt es in der Begründung, „dass der Rechtsanwaltsberuf in Form selbstständiger und angestellter Tätigkeit ausgeübt werden kann“. Dabei solle gesetzlich geregelt werden, „dass auch die Syndikustätigkeit Teil des einheitlichen Berufsbilds des Rechtsanwalts ist. Der Begriff des Syndikusrechtsanwalts wird legal definiert.“

Pflichtmitgliedschaft in Anwaltskammer und Versorgungswerk

Konkret wird eine Zulassungspflicht für die Syndikusrechtsanwaltstätigkeit durch die Rechtsanwaltskammern eingeführt. Die Zulassung ist verbunden mit der Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer sowie der berufsständischen Versorgung. Die Entscheidungen der Anwaltskammern bekommen eine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Analoge Regelungen werden auch für angestellte Patentanwälte getroffen, insbesondere durch eine entsprechende Änderung der Patentanwaltsordnung.

Von den Sozialpolitikern der Fraktionen wurde im Gesetzgebungsverfahren die Gefahr gesehen, dass die Sozialversicherungspflicht ausgehöhlt wird, indem angestellte Juristen zu Unrecht zu Syndikusanwälten erklärt werden. Dem soll Rechnung getragen werden, indem die Rentenversicherungsträger beim Zulassungsverfahren angehört werden müssen und gegen eine Zulassung Rechtsmittel einlegen können.

Zu dem vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Änderungen am Gesetzentwurf gehört insbesondere, dass auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Syndikusanwalt verzichtet wird. Stattdessen soll, wie im Angestelltenverhältnis üblich, die Haftung beim Arbeitgeber liegen. Diese Änderung war in den Ausschussberatungen strittig. (pst/09.12.2015)

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