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Umwelt

Bundestag beschließt Regelungen für schwere Chemieunfälle

Die Umsetzung der sogenannten Seveso-III-Richtlinie der EU in deutsches Recht hat der Bundestag am Donnerstag, 20. Oktober 2016, beschlossen, als er einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9417) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (18/10057) zustimmte. Die Koalition stimmte für das Gesetz, die Grünen lehnten es ab, Die Linke enthielt sich. Ziel der Richtlinie ist es, die Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu beherrschen. Das Gesetz umfasst Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung und im Umwelt-Rechtsbehelfgesetz vor. Abgestimmt wird über die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (18/10057). Die Reden zur Debatte wurden zu Protokoll gegeben.

„Gefahr eines schweren Unfalls mit gefährlichen Stoffen“

Laut Begründung sollen mit dem Gesetz „insbesondere die neuen Regelungen zur Information und zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und zu deren Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ umgesetzt werden. Von der Seveso-III-Richtlinie betroffen sind Unternehmen, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls mit gefährlichen Stoffen besteht. Andere Teile der Richtlinie wurden bereits per Verordnung umgesetzt.

Die Richtlinie ist nach der norditalienischen Gemeinde Seveso benannt, in deren Nähe sich am 10. Juli 1976 ein schwerer Chemieunfall ereignet hatte.

Entschließung angenommen

Mit dem Gesetzesbeschluss verabschiedete der Bundestag eine Entschließung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen das Votum der Linken. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, das mit dem Gesetzentwurf in Paragraf 23a neu eingeführte und dem Genehmigungsverfahren vorgeschaltete Anzeigeverfahren so auszugestalten, dass die Bereitstellung von Informationen und der Bürokratieaufwand für den Träger des Vorhabens auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt wird.

Das Anzeigeverfahren betrifft die Feststellung, ob durch das jeweilige Vorhaben der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, sollen die im Anzeigeverfahren zu beschaffenden Informationen und Unterlagen als Voraussetzung für das Erfordernis einer Anzeige durch eine Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden. (hau/20.10.2016)

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