Parlament

Der Gemeinsame Ausschuss und seine Geschäftsordnung

Wolfgang Schäuble sitzt an einem Tisch.

Wolfgang Schäuble übernimmt den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses in dieser Wahlperiode. (DBT/Melde)

Zu den ersten Beschlüssen, die der Bundestag in der neuen Wahlperiode gefasst hat, zählt der Beschluss über die Weitergeltung der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss (19/1). Regelmäßig übernimmt das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung nach Bundestagswahlen eine Reihe von Geschäftsordnungen, die bereits in der vorhergehenden Wahlperiode gültig waren. Neben der Geschäftsordnung für den Bundestag selbst sind das die Geschäftsordnungen für den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat, die Geschäftsordnung für dringliche Gesetzesvorlagen im Verteidigungsfall nach Artikel 115d des Grundgesetzes – und eben die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss.

Der Begriff „Gemeinsamer Ausschuss“ führt in die Irre, denn trotz dieser Bezeichnung handelt es sich bei dem Gremium nicht um einen Ausschuss des Bundestages. Vielmehr ist er eine Art Notparlament, das sich zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Vertretern der Bundesländer zusammensetzt. Der Artikel 53a des Grundgesetzes, der den Gemeinsamen Ausschuss beschreibt, bildet wie die Artikel zum Bundestag und zum Bundesrat einen eigenen Abschnitt in der Gliederung des Grundgesetzes. Der Gemeinsame Ausschuss hat also den Rang eines obersten Bundesorgans.

Feststellung des Verteidigungsfalls

Ins Grundgesetz aufgenommen wurde der Artikel 53a im Zuge der Notstandsgesetze, die von der ersten Großen Koalition 1968 verabschiedet wurden. Ebenfalls ins Grundgesetz aufgenommen wurde damals der Abschnitt über den Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l). Im zweiten Absatz des Artikels 115a findet sich dann auch die Regelung, wann der Gemeinsame Ausschuss tätig werden soll: wenn „die Lage“ unabweisbar ein sofortiges Handeln erfordert und einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder der Bundestag nicht beschlussfähig ist.

In dieser Situation ist es Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses, den Verteidigungsfall festzustellen. Das bedeutet, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Artikel 115a Absatz 1). Die Bundesregierung muss die Feststellung des Verteidigungsfalls beantragen, und beschlossen werden muss sie mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses. Der Gemeinsame Ausschuss wird nur aktiv, wenn der Bundestag selbst aus den genannten Gründen nicht oder nicht schnell genug handlungsfähig ist. Liegen diese Gründe nicht vor, ist es Aufgabe des Bundestages, den Verteidigungsfall festzustellen.

Bundestag muss verhindert oder beschlussunfähig sein

Bevor der Gemeinsame Ausschuss den Verteidigungsfall feststellen kann, muss er daher etwas anderes feststellen: dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist. Diese Feststellung muss ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder getroffen werden (Artikel 115e).

Der Gemeinsame Ausschuss darf weder das Grundgesetz ändern noch es ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung setzen. Er darf allerdings seine eigene Geschäftsordnung ändern oder im Einzelfall mit Zweidrittelmehrheit davon abweichen – allerdings erst, wenn er zuvor den Verteidigungsfall festgestellt hat.

Erst 33 Mitglieder, jetzt 48 Mitglieder

Ein Jahr nach der Verfassungsänderung, am 2. Juli 1969, verabschiedete der Bundestag eine Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss, der der Bundesrat am 10. Juli 1969 zustimmte. 22 Abgeordnete und elf Ländervertreter sollten den Gemeinsamen Ausschuss bilden (einschließlich Berlins zählte die alte Bundesrepublik elf Bundesländer).

Als nach der deutschen Vereinigung fünf neue Länder hinzukamen, vergrößerte sich der Gemeinsame Ausschuss: der Bundesrat war nun mit 16 Mitgliedern vertreten, der Bundestag mit 32 Abgeordneten. Insgesamt stieg die Mitgliederzahl also von 33 auf 48. Am 20. Dezember 1990, 18 Tage nach der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl, wurde die Geschäftsordnung entsprechen geändert. Der Bundesrat stimmte der Änderung am 1. März 1991 zu.

Stärkeverhältnis der Fraktionen 

Letztmals geändert wurde die Geschäftsordnung am 27. Mai 1993 mit Zustimmung des Bundesrates am 9. Juli 1993. Zuvor war vorgeschrieben, dass der Gemeinsame Ausschuss von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu Informationssitzungen einberufen wird. Nach der Änderung hieß es, dass der Vorsitzende den Gemeinsamen Ausschuss nur dann einberufen muss, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Ausschusses es verlangen oder wenn der Bundestag außerstande ist, den Verteidigungsfall festzustellen (Artikel 115a Absatz 2 des Grundgesetzes).

Die 32 Abgeordneten des Bundestages, die dem Ausschuss angehören, setzen sich entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. Sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Das Grundgesetz spricht hier ausdrücklich von „Fraktionen“, obwohl dem Bundestag immer wieder auch fraktionslose Abgeordnete angehört haben und angehören.

Bundestagspräsident als Vorsitzender

Demnächst wird der Bundestag festlegen müssen, welche Abgeordneten er in dieser Wahlperiode in den Gemeinsamen Ausschuss entsendet. Dazu werden die Fraktionen Vorschläge vorlegen, über die im Plenum abgestimmt wird. Ein Mitglied steht bereits fest: Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble wird dem Gemeinsamen Ausschuss kraft Amtes angehören und auch den Vorsitz übernehmen (Paragraf 7 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Stellvertretender Vorsitzender wird ein Mitglied des Bundesrates, wobei durchaus mehrere stellvertretende Vorsitzende möglich sind.

Der Gemeinsame Ausschuss tagt nichtöffentlich. Aus der Geschäftsordnung des Bundestages übernommen wurde die Möglichkeit, dass Abgeordnete, die dem Ausschuss nicht angehören, als Zuhörer an den Sitzungen teilnehmen können – es sei denn, der Bundestag beschließt bei der Einsetzung der Ausschüsse, das Zutrittsrecht auf die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter zu beschränken.

Kanzlerwahl durch den Gemeinsamen Ausschuss

Dagegen ist der Bundespräsident berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen. Anwesend sein dürfen auch die Mitglieder der Bundesregierung, ja, sie können sogar dazu verpflichtet werden, wenn der Ausschuss dies verlangt. An geheimen Beratungen des Ausschusses sowie an den Informationssitzungen dürfen dagegen nur die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter teilnehmen. Der Ausschuss hat aber die Möglichkeit, anderen Personen die Teilnahme an seinen Sitzungen zu erlauben.

Beschlussfähig ist das Gremium, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist. Beschlossen wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer das Grundgesetz sieht etwas anderes vor. Das gilt etwa für den Fall, dass der Gemeinsame Ausschuss dem Bundeskanzler das Misstrauen ausspricht, indem er einen Nachfolger wählt. Dafür wäre eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Eine einfache Mehrheit genügt, wenn der Gemeinsame Ausschuss auf Vorschlag des Bundespräsidenten einen neuen Bundeskanzler wählt (Artikel 115h des Grundgesetzes.) (vom/06.11.2017)

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