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Was sich 2021 ändert – Neuregelungen auf einen Blick

Außenansicht des Reichstagsgebäudes, auf dem eine Fahne weht.

Zum neuen Jahr treten wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. (Deutscher Bundestag/Marc-Steffen Unger)

Das Jahr 2021 bringt zahlreiche neue Regelungen und Gesetzesänderungen mit sich. So gibt es zum 1. Januar wieder mehr Kindergeld und höhere steuerliche Entlastungen. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 9.408 Euro auf 9.744 Euro, der Kinderfreibetrag um 576 Euro auf 5.748 Euro (mit Betreuungsfreibetrag in Höhe von 2.640 Euro sind das dann 8.388 Euro).

Solidaritätszuschlag entfällt teilweise

Mehr Geld gibt es auch für Bezieher von Hartz-IV-Leistungen und Wohngeld. Für Sozialabgaben gelten neue Bemessungsgrenzen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar von 9,35 auf 9,50 Euro und ab dem 1. Juli nochmals um zehn Cent auf 9,60 Euro. Im neuen Jahr gelten wieder die höheren Mehrwertsteuersätze von sieben Prozent (statt aktuell fünf) beziehungsweise 19 Prozent (statt aktuell 16) für Waren und Dienstleistungen.

Für rund 90 Prozent der Steuerzahler entfällt der Solidaritätszuschlag, 6,5 Prozent zahlen weniger. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben. Anleger müssen auch weiterhin auf steuerpflichtige Kapitalerträge, zum Beispiel auf Zinsen, den Solidaritätszuschlag zahlen. 

Grundrente ab dem 1. Januar

Zum 1. Januar 2021 wird die neue Grundrente eingeführt. Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sollen für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente bekommen: Bisher niedrige Renten werden deshalb mit der neuen Grundrente aufgewertet. Einen Anspruch auf die Grundrente haben diejenigen, die mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit aufweisen können, aber im Durchschnitt wenig verdient haben.

Grundlage für die Berechnung sind die sogenannten Entgeltpunkte, die während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen. Im Jahr 2019 waren dies 972 bis 2.593 Euro brutto.

Keine Antragstellung nötig

Die Grundrente muss nicht beantragt werden und wird automatisch von der Rentenversicherung berechnet. Hierzu findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Das Einkommen wird angerechnet, wenn es den Freibetrag von 1.250 Euro für Alleinlebende und 1.950 Euro für Paare übersteigt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen.

Kapitalerträge und ausländische Einkünfte werden ebenfalls angerechnet. Darüber liegendes Einkommen wird zu 60 Prozent, Einkommen über 1.600 Euro (2.300 Euro bei Paaren) wird voll angerechnet. Die Auszahlung wird sich jedoch wegen des hohen Verwaltungsaufwands voraussichtlich um einige Monate verzögern und dann rückwirkend erfolgen.

Änderungen für Rentnerinnen und Rentner

2021 sinkt der Rentenfreibetrag für Neurentner um ein Prozent. Für diejenigen, die 2021 in Rente gehen, bleiben 19 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. 81 Prozent ihrer gesetzlichen Rente unterliegen der Besteuerung. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 um ein Prozent an. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente voll versteuern.

Wer 1956 geboren ist und 2021 65. Jahre alt wird, muss für eine abschlagsfreie Rente zehn Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rente mit 67) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Auch wer ab 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird so gestellt, als hätte er bis zum Alter von 65 Jahren und zehn Monaten gearbeitet. Die so genannten Zurechnungszeiten werden um einen Kalendermonat angehoben. In Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze werden auch diese Zurechnungszeiten bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab dem 1. Januar gibt es mit dem zweiten Familienentlastungsgesetz 15 Euro mehr Kindergeld. Eltern erhalten dann für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro im Monat. 

Der steuerliche Kinderfreibetrag für zusammen veranlagte Eltern wird von jetzt 5.172 Euro um 576 Euro auf 5.748 Euro angehoben. Dieser Betrag ihres Einkommens bleibt für Eltern pro Kind und Jahr steuerfrei (mit Betreuungsfreibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro sind das 8.388 Euro).

Finanzamt ermittelt mögliche Ersparnis

Ob die Zahlung des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist, ermittelt das Finanzamt. In letzterem Fall wird der Kinderfreibetrag automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Auch der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen wird zum 1. Januar 2021 erhöht. Er steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat pro Kind. Den Kinderzuschlag, der zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird, beantragen, können Alleinerziehende und Familien mit kleinem Einkommen, die zwar genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Diese Eltern können unter anderem auch Leistungen des Schulbedarfspakets bekommen. Hier steigt der Betrag von bisher 150 Euro pro Kind pro Schuljahr auf 154,50. 

Höherer Steuerfreibetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende können 2021 von einem höheren Steuerfreibetrag profitieren. Zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 1.908 Euro gibt es einen Freibetrag von 2.100 Euro. Antragsberechtigt ist ein Elternteil wenn es mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeldanspruch besteht und wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht.

Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht außerdem ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird nur auf Antrag berücksichtigt.

Hartz-IV-Regelsätze

Am 1. Januar tritt das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 in Kraft. Bezieher der Grundsicherung erhalten danach mehr Geld. Für alleinstehende Erwachsene steigt der monatliche Regelsatz um 14 auf 446 Euro. Paare und Bedarfsgemeinschaften bekommen ab Januar zwölf Euro mehr pro Person (401 Euro). Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt anderer beziehungsweise erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung (insbesondere Pflegeheime) leben, erhalten zwölf Euro mehr und kommen so auf 357 Euro.

Die Grundsicherung für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird um einen Euro auf 309 Euro angehoben, für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wird sie um 33 Euro auf 283 Euro erhöht. Die Leistungen für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres steigen von derzeit 328 Euro auf 373 Euro. Zudem steigt die Leistung für den persönlichen Schulbedarf von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro. Davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.

Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Ebenfalls neu festgesetzt wurden die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz. Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 364 Euro und damit 13 Euro mehr als bisher. 

Der aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie geltende erleichterte Zugang zu Grundsicherung und Sozialhilfe wurde bis 31. März 2021 verlängert. Bis dahin werden Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden übernommen und vorläufige Leistungen werden vereinfacht bewilligt.

Unterhaltsvorschuss 

Durch die höhere Festlegung des Existenzminimums steigt auch der Unterhaltsvorschuss. Das Bundesjustizministerium hat dafür die Mindestunterhaltsverordnung für das Jahr 2021 geändert.

In der Folge steigt für Kinder alleinerziehender Elternteile der Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar 2021 um neun bis 16 Euro. Kinder unter sechs Jahren erhalten dann monatlich bis zu 174 Euro, Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 232 Euro und Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren bis zu 309 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze

Auch im neuen Jahr werden die Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben angehoben. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 6.450 Euro auf 6.700 Euro (im Jahr 80.400 Euro), in den übrigen Bundesländern von 6.900 Euro auf 7.100 Euro im Monat (im Jahr 85.200 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8.700 Euro im Monat (West), also 104.400 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 8.250 Euro pro Monat (99.000 Euro im Jahr).

Bundeseinheitlich steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 62.550 Euro auf 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich monatlich 4.837,50 Euro (58.050 Euro im Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung steigt im Westen von 82.800 Euro auf 85.200 Euro und im Osten von 77.400 Euro auf 80.400 Euro. 

Aufwendungen für das Alter 

Ab dem 1. Januar können Aufwendungen für das Alter steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und Rürup-Renten. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2021 ein Höchstbetrag von 25.787 Euro (2020: 25.046 Euro).

Davon wirken sich 92 Prozent steuermindernd aus. Das heißt: Alleinstehende können 23.724 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47.448 Euro steuerlich geltend machen.

Pendlerpauschale 

Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale für alle Arbeitnehmer mit Fahrwegen von 21 Kilometern und mehr. Die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wird um fünf Cent auf 35 Cent pro Entfernungskilometer erhöht. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei 30 Cent.

Geringverdiener, die gar keine Lohn- oder Einkommensteuern zahlen, können künftig bei längeren Fahrwegen eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen. Ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent. Dafür ist jedoch die Abgabe einer Steuererklärung notwendig.

Home-Office

Steuerlich auswirken kann sich im kommenden Jahr auch die Arbeit im Home-Office. Künftig dürfen pro Heimarbeitstag fünf Euro angesetzt werden – maximal allerdings 600 Euro pro Jahr. Damit können sich bis zu 120 Heimarbeitstage im Jahr steuerlich auswirken.

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge treten ab 2021 Verbesserungen bei den Behinderten-Pauschbeträgen und dem Pflege-Pauschbetrag in Kraft. Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt und die Systematik wird aktualisiert. Zukünftig wird bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Pauschbetrag gewährt und eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung liegt der Pauschbetrag zwischen 384 und 2.840 Euro. Bisher waren es zwischen 310 und 1.420. Der erhöhte Behindertenpauschbetrag wird von 3.700 auf 7.400 Euro angehoben. Diesen erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

Der bisherige Pflege-Pauschbetrag wird von derzeit 924 auf 1.800 Euro angehoben. Zukünftig gibt es bereits ab Pflegegrad 2 einen Pauschbetrag. Während bislang der Pflegepauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1.100 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt.

Mehr Arbeitnehmerrechte in der Fleischindustrie

Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sind ab dem 1. Januar 2021 Werkverträge in der Fleischindustrie verboten und ab dem 1. April 2021 auch Zeitarbeit. Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk – Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten – ist davon ausgenommen. Beginn und Ende der Arbeitszeiten müssen elektronisch aufgezeichnet werden.

Um Auftragsspitzen durch Leiharbeit auffangen zu können, gibt es ausschließlich in der Fleischverarbeitung eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung. Arbeitsschutzbehörden der Länder sollen Betriebe häufiger kontrollieren. Es gibt Mindestanforderungen an Gemeinschaftsunterkünfte. In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes. (klz/22.12.2020)

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