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25.11.2013 Finanzen — Gesetzentwurf — hib 504/2013

„Goldfinger“-Modell soll gestoppt werden

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung hat den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz,18/68) begrüßt. Damit würden notwendige Anpassungen vorgenommen, die sich aufgrund der Umsetzung der AIFM-Richtlinie ergeben würden. Außerdem enthalte der Entwurf die notwendigen Rechtsgrundlagen zum FACTA-Abkommen mit den USA, in dem es um die Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten geht. Weitere Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass das „Goldfinger-Steuersparmodell“ nicht mehr funktioniert. Steuerzahler hatten dabei durch Gründung von Edelmetallhandelsfirmen im Ausland steuerliche Vorteile erzielt.

Außerdem sollen mit dem Gesetzentwurf multinationale Konzerne dazu animiert werden, die Altersvorsorgevermögen für ihre Mitarbeiter stärker in Deutschland verwalten zu lassen. Den international tätigen Unternehmen soll es erleichtert werden, die bisher auf verschiedene Staaten verteilten Pensionssysteme ihrer Mitarbeiter in Deutschland zu konzentrieren. Verlagerungsbestrebungen ins Ausland sollen so vermieden werden. Die Verwaltung von Altersvorsorgevermögen in Deutschland (Pension-Asset-Pooling) soll in einer neuen Investmentfonds-Rechtsform, der Investment-Kommanditgesellschaft, erfolgen. Mit dieser Lösung werde die für Doppelbesteuerungsabkommen notwendige steuerrechtliche Transparenz hergestellt und Nachteile bei der Erstattung ausländischer Quellensteuern würden künftig vermieden, erwartet der Bundesrat.

Zu den Regelungen zur Einschränkung steuerlicher Gestaltungsspielräume gehören auch neue Vorschriften zum sogenannten „Bond-Stripping“, damit Beschränkungen der Verlustverrechnung nicht mehr umgangen werden können. „Bond Stripping“ bedeutet, dass ein Investmentfonds Anleihen kauft, die Zinsscheine (Kupons) aber abtrennt und gesondert verkauft. Dadurch werden künstliche Erträge erzeugt, die mit Verlusten des Anlegers verrechnet werden können, obwohl dies nach dem Körperschaftsteuergesetz eigentlich ausgeschlossen wäre.

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