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10.07.2015 Auswärtiges — Antwort — hib 359/2015

Geschichtspolitik in der Ukraine

Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung sieht in dem vom ukrainischen Parlament beschlossenen Gesetzespaket zum Verbot der Verwendung kommunistischer Symbole „keinen Beitrag zur Überwindung der Gegensätze“ in der ukrainischen Gesellschaft. Wie sie in einer Antwort (18/5337) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/5086) schreibt, würden verschiedene Teile der ukrainischen Gesellschaft entgegengesetzte Interpretationen der in dem Gesetzespaket angesprochenen zentralen Ereignisse der ukrainischen Geschichte des 20. Jahrhunderts vertreten. Aus Sicht der Bundesregierung werde etwa die im Gesetz formulierte „Anerkennung der Mitglieder der Ukrainischen Aufständischen Armee als Kämpfer für die Unabhängigkeit der Ukraine den komplexen historischen Ereignissen nicht gerecht, da diese Entscheidung insbesondere die Rolle der UPA bei den Wolhynischen Massakern in den Jahren 1943 und 1944 und die Frage der Kollaboration von UPA-Mitgliedern mit Nazi-Deutschland nicht angemessen widerspiegelt“. Die Bundesregierung trete jeder Beschmutzung des Andenkens der Opfer der im Zweiten Weltkrieg begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit entschieden entgegen. „Der Umgang mit der eigenen Geschichte und dem schwierigen Thema der Kollaboration ist dabei jedoch vor allem Aufgabe der jeweils betroffenen Gesellschaften und Regierungen.“

Zum Aspekt des Verwendungsverbotes kommunistischer Symbole heißt es in der Antwort: „Aus dem Verbot der Bezeichnung 'Kommunistische Partei' und dem Verbot der Leugnung des kriminellen Charakters des sowjetischen Regimes könnten sich nach Einschätzung der Bundesregierung Einschränkungen für die Tätigkeit von Organisationen und Parteien in der Ukraine ergeben.“ Die Bundesregierung habe erst kurz vor der Verabschiedung des Gesetzespakets von diesem Kenntnis erhalten. „Dementsprechend konnte sie ihre kritische Sicht erst im Nachgang gegenüber der ukrainischen Regierung zum Ausdruck bringen.“ Die Bundesregierung könne nicht in Gesetzgebungsentscheidungen des Parlaments eines souveränen ausländischen Staates eingreifen.

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