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12.12.2016 Gesundheit — Unterrichtung — hib 725/2016

Bundesrat will Arzneimittelreform ändern

Berlin: (hib/PK) Der Bundesrat begrüßt das geplante Arzneimittelstärkungsgesetz (AMVSG) der Regierung im Grundsatz, regt aber Änderungen und Ergänzungen an, darunter ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Medikamenten.

Ein solches Verbot sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19. Oktober 2016 erforderlich, um die Preisbindung für diese Arzneimittel zu erhalten, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer zu dem Gesetzentwurf (18/10208), wie aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (18/10608) hervorgeht. Eine andere „rechtsklare“ Regelung sei nicht ersichtlich.

Der EuGH hatte entschieden, dass die in Deutschland geltende Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente ausländische Versandapotheken benachteiligt und daher gegen EU-Recht verstößt. So werde ausländischen Apotheken über die Festpreise der Zugang zum deutschen Markt erschwert. Dieses Handelshemmnis sei nicht gerechtfertigt. Mögliche Konsequenzen wären ein Versandhandelsverbot oder die Aufhebung der Preisbindung.

Die Bundesregierung erklärte in ihrer Erwiderung, die vorgeschlagene solche Regelung müsste bei der EU „notifiziert“ werden. Dadurch würde sich das Gesetzgebungsverfahren verzögern, was abgelehnt werde. Von einer inhaltlichen Bewertung des Vorschlages könne daher abgesehen werden.

Der Bundesrat kritisierte darüber hinaus die Umsatzschwelle, ab der für neue Medikamente schon im ersten Jahr Rabatte greifen sollen. Bei neuen Medikamenten soll der Vorlage zufolge die freie Preisbildung im ersten Jahr nach Markteinführung nur noch bis zu einem Schwellenwert in Höhe von 250 Millionen Euro gelten.

Nur wenige Präparate kämen auf einen solchen Ausgabenwert, argumentierte der Bundesrat. Es seien auch ganz andere Schwellenwerte denkbar. Zudem könnte mit einer solchen Festlegung ein Anreiz zur Preisgestaltung verbunden sein, auch für eine möglichst genaue Ausschöpfung der Summe.

Die Bundesregierung argumentierte, sie könne in der Festlegung einer Ausgabenobergrenze keinen Anreiz für die Ausschöpfung dieses Limits erkennen. Die Regelung könnte auch einen Anreiz geben für eine Preisgestaltung im Sinne einer Begrenzung der Ausgaben.

Das Gesetz soll 2017 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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