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02.03.2017 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 119/2017

Richter muss Fixierung genehmigen

Berlin: (hib/PST) Die „Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern“ ist Gegenstands eines Gesetzentwurfs (18/11278), den die Bundesregierung jetzt im Bundestag eingebracht hat. Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt bereits der Genehmigung durch das Familiengericht. Dagegen gilt für sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung bisher ausschließlich das elterliche Sorgerecht. Dies will die Bundesregierung nun ändern. Sie betont in der Begründung des Gesetzentwurfs einerseits das Elterngrundrecht nach Artikel 6 des Grundgesetzes. Dieses stehe aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass seine Ausübung dem Kindeswohl dient. Werde dieses gefährdet, komme das im selben Artikel festgelegte „Wächteramt des Staates“ zur Geltung. Der Richtervorbehalt soll nach dem Willen der Bundesregierung Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts schützen. Damit solle auch ein „Gleichlauf des Kindesschutzes und des Erwachsenenschutzes gewährleistet“ werden, da für betreute Erwachsene bereits jetzt ein „Genehmigungserfordernis“ für freiheitsentziehende Maßnahmen bestehe.

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