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02.03.2017 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Gesetzentwurf — hib 120/2017

Erfassung wertstoffhaltiger Abfälle

Berlin: (hib/SCR) Mit einem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) will die Bundesregierung die haushaltsnahe Getrennterfassung wertstoffhaltiger Abfälle fortentwickeln. Das Gesetz soll die bisherige Verpackungsverordnung ablösen. Ziel des Gesetzentwurfes (18/11274) ist es laut Begründung der Bundesregierung unter anderem, Anreize zum einen für „Investitionen in technische Innovationen und neue Anlagen zu fördern“. Dazu ist geplant, die „bestehenden Verwertungsanforderungen für Verpackungsabfälle spürbar“ anzuheben. Die bisherigen Vorgaben zur Recyclingquote würden „in aller Regel deutlich übererfüllt“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung.

Zum anderen will die Bundesregierung auch Anreize in der Verpackungsproduktion setzen. Künftig sollen sich die Beteiligungsentgelte an den jeweiligen Systemen nicht mehr überwiegend an der Masse orientieren, sondern an der späteren Verwertbarkeit. Weitere Kriterien, um die Entgelte zu bemessen, sollen sich auf die Nutzung von Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen beziehen.

Festgehalten wird weiterhin an der grundsätzlich getrennten Erfassung von Verpackungsabfällen durch die jeweiligen Systeme und stoffgleichen Nichtverpackungen, die in kommunaler Verantwortung liegen. Nach Darstellung in der Begründung ist es nicht gelungen, diese Erfassung durch ein Wertstoffgesetz zusammenzuführen. Mit dem Gesetzentwurf soll den Kommunen aber die Möglichkeit gegeben werden, gemeinsam mit den dualen Systemen entscheiden zu können, eine einheitliche Wertstoffsammlung „von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus Metall und Kunststoff“ durchzuführen. Bestehende Kooperationen sollen damit laut Bundesregierung fortgeführt und neue ermöglicht werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zudem gegenüber den dualen Systemen bei Abstimmungen untereinander gestärkt werden.

Der Entwurf sieht zudem Änderungen bei der Marktüberwachung und im Vollzug vor. Dazu soll eine „Zentrale Stelle“, die als eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ausgestaltet werden soll, mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen beliehen werden. Zu diesen Aufgaben gehören demnach „die Registrierung der Hersteller und Sachverständigen, die Überwachung der Branchenlösungen, die Entgegennahme und Prüfung der Mengenmeldungen der Hersteller ... und der Systeme, die Entgegennahme und Prüfung der Mengenstromnachweise der Systeme, die Berechnung der Marktanteile der System sowie Einzelfallentscheidungen zu bestimmten Verpackungsarten“. Die Zentrale Stelle soll vor allem für die Marktüberwachung zuständig sein und damit die Landesvollzugsbehörden überwachen.

Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme unter anderem die Regelung zur Pfand- und Rücknahmepflichten für die Einwegverpackungen. Dies würde den „unbefriedigenden Status quo der Verpackungsverordnung im Wesentlichen fortschreiben“. Die Pfandpflicht soll sich nach Auffassung der Länderkammer nicht an „sachfremden Kriterien“ wie Größe oder Inhalt bemessen, sondern sich „an der Art des Materials der Verpackung“ orientieren.

In ihrer Gegenäußerung weist die Bundesregierung die Kritik zurück und lehnt entsprechende Änderungen ab. Die Kriterien seien nicht „sachfremd“, sondern orientierten sich unter anderem an der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit. Auch die übrigen vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen an dem Entwurf lehnt die Bundesregierung mit einer Ausnahme ab.

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