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29.03.2017 Inneres — Gesetzentwurf — hib 206/2017

Änderung des E-Government-Gesetzes

Berlin: (hib/STO) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sollen angehalten werden, die „zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhobenen unbearbeiteten Daten zu veröffentlichen“, sofern dem keine Ausnahmetatbestände entgegenstehen„. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung “zur Änderung des E-Government-Gesetzes„ (18/11614) hervor, das am Freitag in erster Lesung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach sollen insbesondere datenschutzrechtliche und spezialgesetzliche Regelungen zu beachten sein. Ein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung von Daten soll durch das Gesetz nicht begründet werden.

Wie die Regierung in der Vorlage darlegt, sind Daten, die elektronisch verarbeitet werden können, “eine wertvolle Ressource, wenn sie transparent gemacht werden„. Diese sogenannten offenen Daten eröffneten die Chance auf mehr Teilhabe interessierter Bürger und eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden mit diesen. Zudem könnten sie Impulse für neue Geschäftsmodelle und Innovationen bedeuten.

Gegenwärtig besteht indes den Angaben zufolge “ die Gefahr, dass Deutschland aus den Chancen, die die Bereitstellung von elektronischen Daten der Behörden als offene Daten bietet, keinen Nutzen zieht„. Zwar habe die Bundesregierung “eine Initiative gestartet, um dem Prinzip der offenen Daten zum Durchbruch zu verhelfen, doch sollte der gewünschte Kulturwandel in der Verwaltung durch eine gesetzliche Regelung begleitet werden„. Wolle Deutschland “die Vorteile offener Daten in vollem Umfang nutzen können„, müsse dieser Prozess durch gesetzliche Regelungen vorangetrieben werden.

Mit der Neuregelung sollen “elektronisch gespeicherte unbearbeitete Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung transparent und öffentlich zugänglich gemacht werden„, heißt es in der Vorlage weiter. Mit dem Gesetz werde die Grundlage für die aktive Bereitstellung von Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung geschaffen. Um dem “Anspruch auf eine Vorreiterrolle Deutschlands gerecht zu werden„, orientiere sich die Regelung an “international anerkannten Open-Data-Prinzipien„.

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