+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

18.05.2017 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 320/2017

Auflösung von Kinderehen zweischneidig

Berlin: (hib/PST) Beim rechtlichen Vorgehen gegen die Verheiratung von Minderjährigen ist es kaum möglich, alles richtig zu machen. Das nahmen Abgeordnete und Zuhörer von einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch im Rechtsausschuss mit nach Hause. Gegenstand war ein Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD „zur Bekämpfung von Kinderehen“ (18/12086). Mit ihm soll das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt werden. Die bisherige Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen schon mit 16 zu heiraten, wird abgeschafft. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres geschlossene Ehen sollen mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes unwirksam werden. Das soll auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehen gelten. Im Alter von 16 oder 17 Jahren geschlossene Ehen sollen nicht nur wie nach geltendem Recht aufgehoben werden können, sondern in der Regel aufgehoben werden müssen. Hier soll, im Gegensatz zur Nichtigkeitserklärung bei noch jüngerer Heirat, die Letztentscheidung bei einem Gericht liegen.

Dominik Bär vom Deutschen Institut für Menschenrechte schickte seiner Stellungnahme die Bemerkung voraus, dass sich seine Organisation für ein weltweites Mindest-Ehealter von 18 Jahren ausspreche. Gleichwohl kam er zu der Feststellung, dass der vorliegende Gesetzentwurf „nicht im Einklang mit der UN-Kinderrechts-Konvention“ stehe. Denn diese verlange eine individuelle Prüfung in jedem Fall, ob die Auflösung tatsächlich dem Kindeswohl diene. Bei der pauschalen Nichtigkeitserklärung sei dies nicht möglich. Aber auch bei den mit 16 oder 17 geschlossenen Ehen sei die vorgesehene Härtefall-Klausel zu eng und damit der Entscheidungsspielraum für Gerichte zu stark beschränkt.

Brigitte Meyer-Wehage vom Deutschen Juristinnenbund wies darauf hin, dass in der Diskussion Kinderehen häufig mit Zwangsehen gleichgesetzt würde. Für letztere gebe es aber seit 2011 eine gesetzliche Regelung. Meyer-Wehe kritisierte neben einigen Aspekten des Gesetzentwurfs auch den Zeitpunkt seiner Einbringung. Denn beim Bundesgerichtshof sei ein Verfahren im Zusammenhang mit Minderjährigen-Ehen anhängig, dessen Ausgang besser abgewartet werden solle.

Vehement für die Nichtigkeitslösung sprach sich Monika Michell aus, die sich für die Menschenrechtsorganisation Terre des Femmes um betroffene Mädchen kümmert. Da diese oft unter starkem Druck ihrer Familie stünden und nicht mit ihr brechen wollten, würden sie vor Gericht „mit aller Überzeugungskraft“ beteuern, freiwillig geheiratet zu haben, auch wenn dies tatsächlich gegen ihren Willen geschehen sei. Michell plädierte dafür, Kinderehen generell als Indiz für Kindeswohlgefährdung zu werten und zu verbieten. Wenn die Mädchen wollten, könnten sie dann mit 18 erneut heiraten.

Ganz anders positionierte sich der Heidelberger Rechtsprofessor Thomas Pfeiffer. Die Lebenswirklichkeit sei „sehr vielgestaltig“, weshalb es sich verbiete, „alle Verbindungen über einen Kamm zu scheren“. Mit der Unwirksamkeit der unter 16 geschlossenen Ehen und der Auflösung der meisten unter 18 geschlossenen werde zudem „das Wohl der aus der Verbindung hervorgegangenen Kinder“ missachtet. Pfeiffer verwies darauf, dass sich Deutschland mit der Genfer Flüchtlingskonention verpflichtet habe, alle in der Heimat geschlossenen Ehen anzuerkennen.

Gegen eine „Per-Se-Nichtigkeitserklärung“ sprach sich auch Meike Riebau von der Kinderhilfsorganisation Save the Children aus. Diese sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die Kinderrechts-Konvention. Auch für mit unter 16 Jahren Verheiratete sei ein „individualsiertes Aufhebungsverfahren“ angebracht. Immerhin werde in Sorgerechts-Verfahren sogar dreijährigen Kindern eine Mitsprache eingeräumt.

Auch Wolfgang Schwackenberg vom Deutschen Anwaltverein wandte sich dagegen, „grundsätzlich 16-Jährigen abzusprechen, dass sie zu einer freien Entscheidung fähig sind“. Auch mahnte er, Respekt vor anderen Rechtsordnungen zu wahren und nicht im Ausland gültig geschlossene Ehen pauschal zu annullieren. Schwackenberg warnte vor Problemen, die eine Nichtigkeitserklärung beim Erbrecht und der Versorgung der betroffenen Frauen, aber auch beispielsweise für die gemeinsamen Kinder mit sich bringen werde.

Das Vertrauen mancher anderer Sachverständiger in die sachgerechte Entscheidung von Familiengerichten vermochte die türkischstämmige, für den Kinderschutzbund Augsburg tätige Anwältin Nazan Simsek nicht zu teilen. Vor allem für zugewanderte Frauen und Mädchen sei es oftmals gar nicht möglich, bestehende Rechte in Deutschland wahrzunehmen, da ihnen dazu das sprachliche und kulturelle Verständnis fehle. Auf der anderen Seite seien die Voraussetzungen, „den Willen der Kinder zu erfassen, in den Familiengerichten wenig gegeben“. „Nur diese Lösung bietet Schutz“, sagte Simsek zu den Nichtigkeitserklärungen. „Diese Kinder gehören nicht ins Ehebett, sondern auf die Schulbank.“

Der Heidelberger Rechtsprofessor Marc-Philipp Weller bewertete die Nichtigkeitslösung zwar als rechtlich zulässig, vertrat aber die Ansicht, dass deren Ziel durch eine Aufhebungs-Lösung ebenfalls zu erreichen sei. Die Rechte der Betroffenen ließen sich dadurch sogar besser wahren, da auf individuelle Besonderheiten eingegangen werden könne. Weller plädierte durchaus für eine „Soll-Lösung“, in der die Auflösung der Ehe das Ziel ist, „aber mit Elastizität“.

Marginalspalte