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22.06.2017 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 391/2017

Härtere Strafen für Einbrecher umstritten

Berlin: (hib/PST) Die Absicht von Bundesregierung und Koalitionsfraktionen, Einbrüche in Privatwohnungen härter zu bestrafen, ist bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses auf ein geteiltes Echo gestoßen.

Die identischen Gesetzentwürfe von CDU/CSU- und SPD-Fraktion (18/12359) sowie der Bundesregierung (18/12729) sollen einen neuen Straftatbestand des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung schaffen. Die Mindeststrafe soll ein Jahr betragen, einen minder schwerer Fall soll es nicht mehr geben. Bisher sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Durch die Erlaubnis einer rückwirkenden Funkzellenabfrage bei Einbrüchen in dauerhaft genutzte Privatwohnungen soll zudem die Fahndung nach Einbrecherbanden erleichtert werden.

Der Berliner Rechtsanwalt Stefan Conen sieht diesen Vorstoß „den Schlagzeilen geschuldet“. Tatsächlich sei die Zahl der Wohnungseinbrüche seit Jahren rückläufig, eine Verschärfung daher nicht gerechtfertigt. Zumindest aber müsse der minderschwere Fall beibehalten werden. Conen nannte das Beispiel des hinausgeworfenen Bewohners einer Wohngemeinschaft, der mit einem Nachschlüssel eindringe und etwas mitnehme, von dem er glaubt, dass es ihm zusteht. In einem solchen Fall könne der Richter nach der Neuregelung nicht anders, als ihn zu einem Jahr Haft zu verurteilen.

Dagegen begrüßte Roswitha Müller-Piepenkötter, Bundesvorsitzende der Hilfsorganisation für Verbrechensopfer Weisser Ring, die Strafverschärfung. Ein Wohnungseinbruch sei mehr als ein Eigentumsdelikt. Durch das Eindringen in die Privatsphäre werde ein Grundrecht verletzt. Eine Belastung für die Opfer sei aber auch, neben der geringen Aufklärungsquote, die häufige und sehr schnelle Einstellung der Verfahren. Die sei nach der Neuregelung nicht mehr möglich.

Der Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Oliver Malchow, kam zu derselben Einschätzung. Derzeit hätten seine Kollegen das Gefühl, den Erwartungen der Opfer nicht gerecht werden zu können. Malchow begrüßte im übrigen die vorgesehene Möglichkeit, Handy-Verkehrsdaten auszulesen. Dies werde helfen, Serientäter zu erkennen.

Der Richter am Bundesgerichtshof, Ulrich Franke, wies darauf hin, dass der im Gesetzentwurf vorgesehene Strafrahmen immer noch mild sei im Vergleich beispielsweise zu Raubdelikten. Als problematisch bezeichnete Franke jedoch, wie auch eine Reihe anderer Sachverständiger, die Formulierung „dauerhaft genutzte Privatwohnung“. Allerdings gab er sich zuversichtlich, dass die Rechtsprechung hier für eine genauere Definition sorgen werde.

Gerd Neubeck, Vorstand des von Bund und Ländern getragenen Deutschen Forums für Kriminalprävention, bezweifelte, dass der schärfere Strafrahmen Täter beeindruckt. „Sie kennen ihn in der Regel nicht, und er interessiert sie auch nicht, da sie nicht mit einer Festnahme rechnen.“ Allerdings erwarte er dadurch, dass die Neuregelung mehr Möglichkeiten in der Strafverfolgung eröffnet, eine höhere Aufklärungsquote, sagte Neubeck.

Was die Wirkung auf Einbrecher angeht, kam der Münchener Oberstaatsanwalt Thomas Weith zu einer anderen Einschätzung. Diese träfen sehr wohl eine Risiko-Nutzen-Analyse, meinte er. Auf Fragen, ob die neuen Möglichkeiten der Telekommuniskationsüberwachung von den Ermittlern überhaupt personell bewältigt werden könnten, antwortete Weith, man müsse ja nicht in jedem Fall auf sie zurückgreifen. Man habe dann aber die Möglichkeit, „in entscheidenden Verfahren alle erfolgversprechenden Maßnahmen einzusetzen“.

Wenig bis nichts hält dagegen der ehemalige Kriminalbeamte Thomas Wüppesahl, der auch für die Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen sprach, von dem Gesetzentwurf. Professionell tätige Einbrecher hätten ein Entdeckungsrisiko von unter fünf Prozent, deshalb liefen die Maßnahmen ins Leere. Es sei „Tagträumerei, eine relevante Täterzahl abschrecken zu können“.

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