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16.09.2020 Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Anhörung — hib 958/2020

Kontroverse um Zertifikate-Handel

Berlin: (hib/FLA) Den bevorstehenden nationalen CO2-Zertifikatehandel hält der eine Jurist für verfassungskonform, der andere für verfassungswidrig: Kontroverse Befunde waren am Mittwoch kennzeichnend für eine Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Leitung von Sylvia Kotting-Uhl (Bündnis 90/Die Grünen). Die Experten bewerteten den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (19/19929).

Mit dem Gesetz (BEHG) war ein Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 eingeführt worden. Die angepeilte Änderung sieht nun unter anderem eine Erhöhung der Preise für die Emissionszertifikate in der Einführungsphase zwischen 2021 bis 2026 vor.

Torsten Mertins von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände verwies auf ein Rechtsgutachten, demzufolge Siedlungsabfall und Klärschlamm nicht als Brennstoff im Sinne des BEHG anzusehen sei. Demgegenüber vertrete das Bundesumweltministerium offenbar eine gegenteilige Rechtsauffassung. Eine gesetzgeberische Klarstellung sei unbedingt erforderlich. Ansonsten drohe für die Kommunen und ihre Betriebe bis zu einer eventuellen Klärung durch Gerichte eine langjährige rechtliche Unsicherheit, in der Planungen und Investitionsentscheidungen erheblich erschwert seien. Die avisierte zusätzliche Belastung mit der Pflicht zum Erwerb von CO2-Zertifikaten sehe die Bundesvereinigung wegen der ohnehin großen Herausforderungen für die Stabilität der kommunalen Gebühren kritisch.

Der Verband der kommunalen Unternehmen) liest ebenfalls laut Michael Wübbels aus dem Rechtsgutachten die Bestätigung seiner Position heraus, dass Siedlungsabfälle und Klärschlamm „nicht in den Anwendungsbereich des BEHG fallen, rechtlich auch nicht fallen dürfen und abfallwirtschaftlich auch nicht fallen sollten“.

Patrick Hasenkamp (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) schlug in die nämliche Kerbe. Siedlungsabfälle mit ihren deutlich geringeren Heizwerten müssten aus dem Gesetz herausgenommen werden. Ohnehin sei das Preisniveau in der kommunalen Abfallwirtschaft hoch. Dies habe schon zu Ausweichbewegungen in der EU wie dem deutlichen Anstieg des Exports von brennbaren Abfällen nach Tschechien geführt.

Eric Rehbock (Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung) sagte, nach der jetzigen Systematik fielen Abfälle mit höheren durchschnittlichen Heizwerten unter die Energiesteuerpflicht und damit unter die zukünftige Emissionshandelspflicht, Abfälle mit niedrigeren durchschnittlichen Heizwerten sowie Siedlungsabfälle jedoch nicht. Er machte sich aus umweltpolitischen, aber auch wettbewerbspolitischen Gründen für die Abschaffung der Heizwertgrenze stark.

Henning Tappe von der Universität Trier sah keine überzeugende Begründung für eine Verfassungswidrigkeit des BEHG. Mit der CO2-Bepreisung wolle der Gesetzgeber zur Erreichung der Klimaschutzziele beitragen. Er verfolge damit legitime Interessen, die einen sachlichen Grund für die Zahlungs- beziehungsweise Abgabepflicht im Rahmen des nationalen Energiehandelssystems darstellten.

Für Alexander Dilger (Universität Münster) ist die Erhöhung der Preise für die Emissionszertifikate der „wichtigste und kritischste Punkt“ der geplanten Gesetzesänderung. Auf Dauer könne es zu höheren Preisen als für die EU-Zertifikate kommen. Ideal wäre seiner Meinung nach eine EU-weite oder sogar global einheitliche Lösung. Wenn diese politisch nicht erreichbar sei, wäre es, so seine Überlegung, effizienter und auch einfacher, auf eine eigene deutsche Preisbildung zu verzichten, sondern den Preis für die EU-Emissionszertifikate auch für die Sektoren Verkehr und Heizen in Deutschland zu verwenden.

Rainer Wernsmann (Universität Passau) stellte fest, mit dem Änderungsgesetz werde die „sogenannte CO2-Bepreisung“ erhöht, allerdings bleibe die im Gesetz verankerte verfassungswidrige Regelung, den Ausstoß von CO2 mit festen Preisen je ausgestoßener Mengeneinheit zu belasten, unverändert. Der Verfassungsverstoß werde bei Umsetzen der geplanten Gesetzesänderung „infolge der Erhöhung der sogenannten Preise“ noch vertieft.

Patrick Graichen (Agora Energiewende) schlug ein sofortiges Vorziehen der geplanten CO2-Preis-Erhöhung im nationalen Emissionshandelssystem vor. Bereits ab nächstem Jahr solle der CO2-Preis statt 25 Euro direkt 50 Euro pro Tonne betragen. Diese Erhöhung generiere Mehreinnahmen von rund acht Milliarden Euro für den Bundeshaushalt, die durch eine Absenkung der EEG-Umlage sozialverträglich an die Verbraucher weitergegeben werden könnten.

Christian Schimansky (Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie) erklärte, dass laut interner Umfragen die vom nationalen Emissionshandelssystem betroffenen Unternehmen zum Teil keine technischen Alternativen und so gut wie nie die finanziellen Mittel hätten, um in ihren Produktionsprozessen die benötigten Brennstoffe zu ersetzen. Liquidität sei das Hauptproblem kleinerer und mittelständischer Unternehmen, vor allem in der jetzigen Krise. Um deren Existenz nicht zu gefährden, dürfe das nationale Emissionshandelssystem vorerst allenfalls mit einem deutlich geringeren CO2-Preis als 25 Euro je Tonne eingeführt werden. Schimansky warnte davor, dass den Betrieben nur der Weg ins EU-Ausland bleibe.

Ralf Bartels (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie) mahnte an, mit dem Gesetz verbundene Belastungen und Entlastungen zeitlich zu koppeln. Die vorgesehenen Schritte seien für Haushalte und Unternehmen unspezifisch und asynchron.

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