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14.01.2015 Innenausschuss — hib 019/2015

Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Berlin: (hib/STO) Der Innenausschuss hat den Weg für die geplante Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften frei gemacht. Gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verabschiedete das Gremium am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/3248) in modifizierter Fassung. Die Vorlage steht am Donnerstag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Sie sieht unter anderem vor, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung von Erholungsurlaub, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht realisiert wurde, gesetzlich nachzuvollziehen. Die Richter hatten den Angaben zufolge entschieden, dass Beamte einen Anspruch auf eine solche Abgeltung haben. Da die Abgeltung von Urlaub derzeit im Bundesbeamtengesetz und in der Erholungsurlaubsverordnung nicht vorgesehen ist, sollen die urlaubsrechtlichen Regelungen entsprechend geändert werden.

Ferner soll der Personalwechsel zwischen dem deutschen öffentlichen Dienst und europäischen Institutionen oder internationalen Organisationen erleichtert werden. Um die Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses neben einem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn wie beispielsweise einem Bundesland oder einer „Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht“ wie etwa der EU-Kommission anordnen zu können, sei laut Bundesbeamtengesetz das Einvernehmen des anderen Dienstherrn beziehungsweise der Einrichtung erforderlich. In der Vergangenheit sei das Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens jedoch bei den zuständigen ausländischen Stellen nicht selten auf Unverständnis und in Einzelfällen gar auf Verweigerung gestoßen. Künftig soll nun laut Gesetzentwurf für die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses kein Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn beziehungsweise der internationalen Einrichtung mehr erforderlich sein.

Der Innenausschuss verabschiedete zugleich einen von der Koalition eingebrachten Änderungsantrag, mit dem der Sorge der Länder Rechnung getragen werden soll, dass die betroffenen Dienststellen es versäumen könnten, „versorgungslastenteilungsrechtliche Folgen bei einem doppelten Beamtenverhältnis vorab zu klären“. Für einen Personalwechsel vom Bund zu „Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes“ - insbesondere Länder und Kommunen - soll es damit beim Vorbehalt des Einvernehmens für die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses bleiben. In Zuge der Herstellung des Einvernehmens könnten die betroffenen Dienststellen sich auch über eine Regelung zur Versorgungslastenteilung verständigen, heißt es dazu in der Begründung des Änderungsantrags.

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