BfV-Mitarbeiter bei Asyl-Anhörungen
Berlin: (hib/STO) Die Teilnahme von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) bei Anhörungen Asylsuchender im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/12774) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/12435). Rechtsgrundlage für eine solche Teilnahme ist danach Paragraph 25 Absatz 6 des Asylgesetzes („Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten“).
Wie die Bundesregierung weiter ausführt, trifft dieser Gesetzespassus „keine Einschränkung im Sinne einer bloß passiven Teilnahme“. Eine aktive Teilnahme, auch durch Fragen, sei für jede teilnehmende Behörde für ihren Zuständigkeitsbereich möglich. Zudem verweist die Bundesregierung darauf, dass sich die in einer Anhörung vorgetragenen Tatsachen „grundsätzlich als sicherheitsrelevant erweisen“ könnten. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Ausländer zugibt, selbst Mitglied einer extremistischen oder terroristischen Organisation im Heimatland gewesen und dort aufgrund dieser Mitgliedschaft verfolgt worden zu sein.
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