Regierung will Datenschutz der Arbeitnehmer stärken
Über den Schutz von Arbeitnehmerdaten diskutiert der Bundestag am Freitag, 25. Februar 2011, ab 10.20 Uhr 45 Minuten lang. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (17/4230) vorgelegt, der in erster Lesung debattiert wird. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen konkurrierenden Gesetzenwurf (17/4853) vorgelegt. Ziel des Gesetzes der Bundesregierung ist die „seit Jahrzehnten diskutierte“ Schaffung umfassender gesetzlicher Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz, heißt es im Dokument. In den letzten Jahren sind immer wieder Fälle bekanntgeworden, in denen Unternehmen ihre Mitarbeiter mit unerlaubten Mitteln überwacht hatten.
Durch das neue Gesetz sollen die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern in Bezug auf Mitarbeiterdaten klarer geregelt werden. Bislang mussten entsprechende Vorgaben aus allgemeinen gesetzlichen Regelungen wie dem Bundesdatenschutzgesetz oder von gerichtlichen Entscheidungen abgeleitet worden, heißt es im Gesetzentwurf.
„Facebook-Daten nicht verwenden“
Das neue Gesetz soll beispielsweise die Datenerhebung während der Bewerbung und des Arbeitsverhältnisses regeln. So darf der Arbeitgeber den Bewerber laut Gesetzentwurf nicht danach fragen, ob er schwerbehindert ist. Fragen nach Religion oder Weltanschauung sind danach nur erlaubt, wenn sie Teil der beruflichen Anforderungen bilden, beispielsweise bei kirchlichen Einrichtungen.
Falls der Arbeitgeber beispielsweise in der Stellenanzeige darauf hingewiesen hat, darf er nach den Vorstellungen der Bundesregierung im Internet nach öffentlich zugänglichen Informationen über den Bewerber suchen. Daten aus sozialen Netzwerken wie Facebook darf er jedoch nicht verwenden, außer wenn die Netzwerke der „Darstellung der beruflichen Qualifikationen“ dienen, wie beispielsweise beim Netzwerk Xing.
Heimliche Überwachung mit Einschränkungen
Wenn ein Arbeitgeber im Betrieb Kameras installiert, soll er die Mitarbeiter darauf beispielsweise mit „deutlich sichtbaren Hinweisschildern“ aufmerksam machen müssen. In Umkleideräumen oder auf Toiletten sollen keine Überwachungskameras installiert werden dürfen.
Wenn ein Mitarbeiter heimlich überwacht werden soll, um Diebstahl, Korruption oder Spionage am Arbeitsplatz aufzudecken, darf diese Beobachtung nicht länger als 24 Stunden am Stück dauern oder, mit Unterbrechungen, an mehr als vier Tagen stattfinden, heißt es in der Vorlage. Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeiter dabei nicht heimlich abhören oder durch eine Kamera überwachen, aber beispielsweise durch ein Fernrohr beobachten oder Fotos machen.
Jährliche Bürokratiekosten von 9,5 Millionen Euro
Wenn ein Unternehmen feststellt, dass Daten von Mitarbeitern unrechtmäßig an Dritte übermittelt wurden, muss er nach dem Willen der Regierung die Betroffenen sofort darüber informieren, in schweren Fällen auch die Datenschutzbeauftragten von Bund oder Ländern.
Laut der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates, der die Bürokratiekosten des Gesetzes ermittelt, würde das neue Gesetz für die Unternehmen zu einmaligen Bürokratiekosten von 10,3 Millionen Euro und zu jährlichen Bürokratiekosten von etwa 9,5 Millionen Euro führen.
Bundesrat will „praxisgerechte Regelungen“
Der Bundesrat ist laut Gesetzentwurf nicht zustimmungspflichtig, hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 5. November 2010 den Gesetzentwurf grundsätzlich begrüßt. Dieser könne „die Interessen von Arbeitgebern und Beschäftigten beim Umgang mit Beschäftigtendaten zu einem gerechten Ausgleich“ bringen.
An zahlreichen Details hat der Bundesrat allerdings Kritik geübt, unter anderem an der Verständlichkeit des Gesetzentwurfs. Das Gesetz würde überwiegend von juristischen Laien angewandt, die sich „praxisgerechte Regelungen“ wünschten, heißt es in der Begründung.
„Direkt an Datenschutzbeauftragten wenden“
Außerdem kritisiert der Bundesrat, dass ein Arbeitgeber sich laut Gesetzentwurf erst an seinen Arbeitgeber wenden müsse, wenn er einen Verstoß gegen den Datenschutz an seinem Arbeitsplatz vermutet. Der Bundesrat verlangt stattdessen, dass Arbeitnehmer sich sofort an den Bundes- oder Landesdatenschutzbeauftragten wenden dürfen.
Denn Mitarbeiter dürften laut Bundesrat aus „Sorge um Nachteile“ oft von einer Beschwerde in der eigenen Firma absehen. (ktk)