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Ausschüsse

Aufgabe des Wahlausschusses und Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgericht durch den Deutschen Bundestag

Roben der acht Verfassungsrichter des zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht in einem Beratungszimmer

Der Wahlausschuss bereitet die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts vor. (dpa)

Die 16 Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt, Artikel 94 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des  Wahlausschusses durch das Plenum ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.
Das regelt § 6 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG).

Die zwölf Mitglieder des Wahlausschusses sind Abgeordnete. Sie werden auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen Fraktionen nach den Regeln der Verhältniswahl in den Wahlausschuss gewählt. Die CDU/CSU-Fraktion stellt in der aktuellen 18. Wahlperiode sechs Mitglieder, die SPD-Fraktion vier, die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stellen jeweils ein Mitglied.

Scheidet einer der vom Bundestag gewählten Richter aus, schlägt der Wahlausschuss dem Bundestag einen Nachfolger vor. Das nach dem Lebensalter älteste Mitglied des Wahlausschusses lädt dazu zu einer Sitzung ein. Ein Vorschlag des Ausschusses für das Plenum des Bundestages muss mindestens acht Stimmen auf sich vereinen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlausschuss bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen oder Bewerber, über die Erörterungen hierzu im Wahlausschuss und über die Abstimmung verpflichtet.

Das Plenum wählt die vom Bundestag zu berufenden Richter auf Vorschlag des Wahlausschusses ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln. Zum Richter gewählt ist, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereint.

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