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Arbeit

Nachbesserungsbedarf beim Mindestlohngesetz

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat sich vor allem für Beschäftigte unterer Lohngruppen positiv ausgewirkt. Dennoch sehen Experten Nachbesserungsbedarf am seit 2015 geltenden Mindestlohngesetz. Das machte eine Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales unter Vorsitz von Kerstin Griese (SPD) am Montag, 14. März 2016, zu einem Antrag (18/4183) der Linksfraktion deutlich, in dem diese ebenfalls Korrekturen am Mindestlohngesetz fordert.

Was ist ein Pflichtpraktikum?

Vorschläge zu möglichen Korrekturen kamen dabei aus verschiedenen Richtungen. So kritisierte Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) unter anderem die Regelungen zum Ehrenamt als Fehler. Das Ehrenamt sei kein Arbeitsverhältnis. Hier sei eine Regelung geschaffen worden, die man nicht hätte regeln müssen, so Wolf.

Auch Praktika sollten nach Auffassung der BDA nicht als Arbeitsverhältnis definiert werden. „Man hat sie künstlich hineindefiniert, und nun gibt es in der Praxis zahlreiche Probleme, weil niemand genau sagen kann, was ein Pflichtpraktikum ist“, sagte Wolf. Die BDA forderte in ihrer Stellungnahme, Pflichtpraktika generell von der Mindestlohnpflicht auszunehmen und freiwillige Praktika für zwölf Monate vom Mindestlohn zu befreien.

Reguläres Arbeitsverhältnis versus Ehrenamt

Die Frage der Abgrenzung von Ehrenämtern und regulären Arbeitsverhältnissen bezeichneten auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und ein für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständiger Mitarbeiter im Bundesfinanzministerium (BMF) als klarstellungswürdig. Dies sei nötig, aber nicht im Mindestlohngesetz, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch, sagte DGB-Vertreterin Claudia Falk. Die Frage der Abgrenzung sei seit jeher ein Problem und eine Prüfung im Einzelfall nötig, fügte Julian Würtenberger vom BMF an.

Micha Heilmann, Leiter der Rechtsabteilung der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), nannte als größte Probleme in der Praxis die Aufzeichnung der Arbeitszeiten und forderte in diesem Zusammenhang mehr Kontrollen. Ferner gebe es bei der Anrechnung von Zulagen und der Abgrenzung von Ehrenämtern noch große Unsicherheiten. „Die Erfassung der Arbeitszeit ist das A und O der Einhaltung des Mindestlohns. Wir brauchen aber auch eine klare Definition, was Arbeitszeiten sind, also ob Bereitschaftszeiten dazu gehören“, betonte Heilmann.

„Verstöße in der Stundenaufzeichnung“

Auch Dieter Dewes, Bundesvorsitzender des BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, registrierte als gröbste Verstöße gegen das Gesetz Verstöße in der Stundenaufzeichnung. Er plädierte darüber hinaus dafür, nicht noch mehr Ausnahmetatbestände zu schaffen, da dies die Arbeit der Kollegen vor Ort zusätzlich erschwere. Um eine gewisse Kontrolldichte zu erreichen, bräuchte man mindestens 2.500 zusätzliche Mitarbeiter in der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, rechnete Dewes vor.

Marc Amlinger, Soziologe am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, führte aus, dass bisher vom Mindestlohngesetz vor allem Beschäftigte der unteren Lohngruppen profitiert hätten und dies vor allem im Osten Deutschlands überdurchschnittlich. Zuwächse habe es vor allem bei ungelernten Arbeitskräften gegeben. Amlinger plädiert in seiner Stellungnahme dafür, ein Verbandsklagerecht einzuführen, um gegen Verstöße gegen das Mindestlohngesetz effektiv vorzugehen. (che/14.03.2016)

Liste der geladenen Sachverständigen
  • Deutscher Gewerkschaftsbund
  • Finanzkontrolle Schwarzarbeit
  • Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
  • Zentralverband des Deutschen Handwerks
  • Deutscher Bauernverband e. V.
  • Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
  • Kommissariat der Deutschen Bischöfe – Katholisches Büro Berlin
  • Prof. Dr. Gregor Thüsing, Bonn
  • Prof. Dr. Gerhard Bäcker, Duisburg
  • Dr. Thorsten Schulten, Düsseldorf
  • Micha Heilmann, Berlin
  • Dieter Dewes, Berlin

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