+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

02.06.2014 Inneres — Gesetzentwurf — hib 285/2014

Antiterrordateigesetz soll novelliert werden

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze“ (18/1565) vorgelegt. Mit dem Entwurf, der am Donnerstag in erster Lesung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, sollen Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April vergangenen Jahres (1 BvR 1215/07) umgesetzt werden. Danach ist die Errichtung einer Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus „in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar“, wie die Regierung in der Vorlage ausführt. Bei einigen Regelungen verlange das Gericht jedoch „im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot Änderungen“.

Dies betreffe die „Bestimmung der beteiligten Behörden, die Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, die Einbeziehung von Kontaktpersonen, die Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten“ und die „Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten“, schreibt die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs. Ebenfalls betroffen sind danach „die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht und die Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden“.

Nach der Neuregelung soll unter anderem das Bundeskriminalamt dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle drei Jahre - erstmalig zum 1. August 2017 - über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei berichten müssen. Darüber hinaus sollen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach dem Vorschlag künftig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Datenschutzkontrollen mindestens alle zwei Jahre durchführen, wie die Bundesregierung schreibt. Neben den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vorschriften im Antiterrordateigesetz sollen mit der Novelle auch die entsprechenden Vorschriften im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz geändert werden.

Der Bundesrat plädiert in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf für mehrere Änderungen an der Vorlage. In ihrer Gegenäußerung folgt die Bundesregierung den Bundesratsvorschlägen lediglich bei einer redaktionellen Korrektur. Unter anderem bat der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die im Gesetz noch enthaltene sogenannte Eilfallregelung aufgehoben werden kann. Sie sei problematisch, weil die abfragende Behörde durch sie unmittelbaren Zugriff auf gespeicherte Daten erhalte, ohne dass eine Prüfung durch die speichernde Behörde erfolge. Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, sie habe eine Aufhebung der Eilfallregelung geprüft und sei zum Ergebnis gelangt, an dieser Regelung festzuhalten. Es sei auch anhand eines Praxisfalls belegt, dass die Eilfallregelung erforderlich sei.

Marginalspalte