+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

02.04.2014 Petitionsausschuss — hib 168/2014

Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss plädiert für eine intensivere Befassung mit der versicherungsrechtlichen Situation der Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalten. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine Petition zu dem Thema dem Bundesministerium für Gesundheit „als Material“ zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Der Forderung des Petenten, die Kurzzeitpflege bis sechs Monate gesetzlich neu zu regeln, folgten die Abgeordneten jedoch nicht. Die in der öffentlichen Petition beschriebene „Lücke in der Gesetzgebung“ beim Übergang von einem Krankenhausaufenthalt in die Kurzzeitpflege ist aus Sicht der Abgeordneten nicht erkennbar.

Der Petitionsausschuss weist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung darauf hin, dass für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) Voraussetzung ist. Ansonsten kämen die Leistungen der als Teilleistungssystem konzipierten Pflegeversicherung weder bei ambulanter noch bei stationärer Pflege in Betracht. Da der Übergang von der stationären in eine weitergehende medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgung eine besonders kritische Phase der Behandlungs- und Versorgungskette darstelle, sei mit dem „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ 2007 ein Leistungsanspruch des Versicherten auf ein Versorgungsmanagement eingeführt worden, heißt es weiter. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sei 2008 zudem eine Ergänzung vorgenommen worden, wonach in das Versorgungsmanagement auch Pflegeeinrichtungen einzubeziehen seien.

Um den Anspruch auf ein „Entlassmanagement“, also die Überleitung Versicherter von der Krankenhausbehandlung in die verschiedenen notwenigen Nachsorgebereiche, effektiver zu gestalten, sei zudem in dem seit Anfang 2012 geltenden GKV-Versorgungsstrukturgesetz geregelt, dass das Entlassmanagement Teil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung ist. Infolgedessen seien die Krankenkassen, gegen die sich der Anspruch auf Krankenhausbehandlung richtet, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Erbringung der Leistung sichergestellt ist.

Trotz aller schon vorhandenen Regelungen gelangten die Abgeordneten zu der Einschätzung, dass es in diesem Bereich noch Klärungsbedarf gibt. Die Petition wird insofern als geeignet angesehen, dazu einen Beitrag zu leisten.

Marginalspalte