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21.05.2014 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz — hib 264/2014

Adoptionsrechte werden erweitert

Berlin: (hib/KOS) Eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten künftig mehr Adoptionsrechte: Einen Tag vor der abschließenden Abstimmung im Bundestag votierte der Rechtsausschuss am Mittwoch mit den Stimmen von Union und SPD für zwei identische Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen und der Regierung (18/841 und 18/1285), nach denen lesbischen und schwulen Paaren das Recht zur sogenannten „Sukzessivadoption“ eingeräumt wird: Homosexuelle werden ein Kind, das von ihrem Partner bereits adoptiert worden ist, fortan nachträglich ebenfalls adoptieren können.

Am Widerstand von Union und SPD scheiterte im Ausschuss die von der Linken unterstützte Gesetzesvorlage der Grünen mit der Nr. 18/577 (neu), die auf die völlige Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften zielte und gleichgeschlechtlichen Paaren auch die gemeinsame Adoption von Kindern erlauben wollte.

Mit ihrer Initiative will die Koalition ein Urteil des Verfassungsgerichts vom Februar 2013 umsetzen, das die Praxis, Lebenspartnern eine Sukzessivadoption zu verwehren, als grundgesetzwidrig eingestuft und bis Ende Juni dieses Jahres eine verfassungskonforme Neuregelung verlangt hatte. Aus Karlsruher Sicht verletzt die bislang geltende Regelung den Grundsatz der Gleichbehandlung. Bisher konnten Lesben und Schwule nur das leibliche Kind des Partners adoptieren, was als „Stiefkindadoption“ bezeichnet wird.

In der Debatte kritisierte die Linke, dass es bei der Adoption auch weiterhin keine rechtliche Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften geben werde. Die Grünen erklärten, Union und SPD würden das Karlsruher Urteil, das eine Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehepaaren verlange, „offensichtlich verfassungswidrig“ umsetzen. Die Grünen wiesen auf eine Passage in der Entscheidung des Verfassungsgerichts hin, wonach zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Unterschiede existierten, die eine ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten.

Seitens der Regierung wurde betont, Karlsruhe habe die Frage der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner offen gelassen, was dem Gesetzgeber einen Spielraum gebe. Auch CDU und CSU wiesen die Vorwürfe der Grünen zurück, die das Urteil vom Februar 2013 „völlig falsch“ interpretierten. Unionsabgeordnete verwiesen auf Unterschiede zwischen einer Sukzessiv- und einer gemeinschaftlichen Adoption. Im ersteren Fall habe das Kind bereits Beziehungen zu einem der Lebenspartner aufgebaut. Bei gemeinschaftlichen Adoptionen hingegen kämen Kinder in eine neue Beziehung hinein, was für sie eine Belastung darstellen könne. Zu dieser Problematik lägen bislang kaum fundierte Studien vor. Die Frage einer Volladoption sei „noch nicht entscheidungsreif“.

Die SPD sagte, man stimme dem neuen Gesetz „nicht aus eigenem Antrieb und nicht aus tiefer Überzeugung“ zu, man hätte gerne jetzt schon weitergehende Regelungen vereinbart. Die Fraktion verwies auf den Koalitionsvertrag mit entsprechenden Vereinbarungen zwischen beiden Parteien. Zurückgewiesen wurde die Kritik der Grünen an der Gesetzesvorlage. Die SPD betonte, die Adoption sei ein hoheitlicher Akt, bei dem es um das Kindeswohl gehe.

Abgelehnt wurde von der Koalition ein von der Linken unterstützter Gesetzentwurf der Grünen (18/842), der die Ratifizierung des Europaratsvertrags über die Adoption von Kindern in der 2008 revidierten Fassung verlangt. In der Bundesrepublik gelte noch die alte Version dieses Abkommens aus dem Jahr 1967, die eine Sukzessivadoption nur Ehepaaren gestattet, so die Grünen. Die neue Fassung des Abkommens von 2008 räumt indes den 47 Mitgliedsnationen des Straßburger Staatenbunds das Recht ein, die Sukzessivadoption auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu erlauben - wobei die einzelnen Länder zu einem solchen Schritt nicht verpflichtet sind. Die Europaratsstaaten können zudem Lesben und Schwulen das Recht zur gemeinsamen Adoption von Kindern einräumen, sind dazu aber nicht gezwungen.

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