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02.10.2014 Inneres — Antwort — hib 490/2014

Regierung verteidigt neue Optionsregelung

Berlin: (hib/STO) Die Neuregelung des Optionsverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht verstößt nach Auffassung der Bundesregierung nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (18/2579) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/2484).

Nach der Neuregelung können in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern dauerhaft zwei Staatsangehörigkeiten haben, wenn sie sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres acht Jahre in Deutschland aufgehalten oder hier sechs Jahre eine Schule besucht haben oder über einen in der Bundesrepublik erworbenen Schulabschluss beziehungsweise eine hier abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Nach der bisherigen Optionspflicht mussten sich in Deutschland geborene Kinder von Ausländern bis zum 23. Lebensjahr zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der ihrer Eltern entscheiden.

In ihrer Antwort argumentiert die Bundesregierung, auch wenn man unterstelle, dass das Freizügigkeitsrecht von der Neuregelung berührt sei, fehle es ihrer Auffassung nach an der erforderlichen Beeinträchtigung dieses Rechts. Eine solche Beeinträchtigung liege nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor, „wenn eine nationale Regelung alleine deswegen eigene Staatsangehörige benachteiligt, weil sie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben“. Die Optionspflicht sei aber allein deshalb an einen Aufenthalt in Deutschland geknüpft, „um die für die Staatsangehörigkeit notwendige enge Verbindung zu Deutschland herzustellen, und dies auch nur, wenn die Entscheidung im konkreten Fall zumutbar ist“. Weiter betont die Regierung, selbst wenn man „in der Entscheidungspflicht für im Ausland aufgewachsene Ius-soli-Deutsche eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts“ sehen wolle, „wäre diese jedoch gerechtfertigt“. Die Neuregelung sei sowohl verhältnismäßig als auch geeignet, „das legitime Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit umzusetzen“.

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