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11.12.2015 Gesundheit — Antwort — hib 655/2015

Identifizierung von GKV-Versicherten

Berlin: (hib/PK) Die Verfahren zur Feststellung der Identität von Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend. In ihrer Antwort (18/6928) auf eine Kleine Anfrage (18/6725) der Fraktion Die Linke schreibt die Regierung, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) trage durch die Prüfung, „ob das Lichtbild den Versicherten abbildet“, dazu bei, „die missbräuchliche Inanspruchnahme von GKV-Leistungen zu reduzieren“.

Die Ausgabe der Gesundheitskarten obliege den Krankenkassen. Die Versicherten würden bereits im Rahmen der gesetzlichen Meldebestimmungen bei Eintritt in die GKV identifiziert. Demnach seien alle persönlichen Angaben, die an die Träger der Sozialversicherung gemeldet würden, aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen. „Damit ist eine ausreichende Identifizierung der Pflichtversicherten sichergestellt.“

Da die eGK kein Ausweisdokument wie der Pass oder Personalausweis sei, „ist auch keine vergleichbare Identitätsfeststellung des Versicherten bei der Lichtbildübermittlung vorzunehmen“, heißt es in der Antwort weiter. Auch eine freiwillige Mitgliedschaft könne nur begründet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, die von den Betroffenen nachzuweisen und von der Krankenkasse zu prüfen seien.

Nach Kenntnis der Bundesregierung hätten die Krankenkassen im Übrigen in ihren Verfahren bestimmte Prüfschritte vorgesehen, um zu verhindern, dass falsche Lichtbilder übermittelt werden.

Mit Einführung der neuen elektronischen Gesundheitskarte waren Fälle bekannt geworden, wo Versicherte anstelle eines Passfotos ein Bild von einer Comicfigur eingereicht hatten und die eGK dann auch mit diesem Foto versehen wurde. Auch war es angeblich möglich, sich eine eGK mit eigenem Passbild auf den Namen eines anderen Versicherten zu besorgen. Das hatte Zweifel an der Identitätsfeststellung aufkommen lassen.

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