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27.02.2015 Menschenrechte — Gesetzentwurf — hib 107/2015

Gesetz für Menschenrechtsinstitut

Berlin: (hib/AS) Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) soll auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat dazu einen Gesetzentwurf (18/4089) eingebracht, der am Freitag im Bundestag auf der Tagesordnung steht. Mit dem Gesetz soll die bislang fehlende Rechts- und die Aufgabenstellung des Instituts verbindlich geregelt werden. Das DIMR war im Jahr 2001 nach einem einstimmigen Beschluss des Bundestages (14/4801) gegründet worden.

Der Gesetzentwurf sieht eine gesetzliche Grundlage für das DIMR als „unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland“ vor. Dazu werden unter anderem fünf Aufgaben festgelegt: die Information über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland, die wissenschaftliche Forschung, die Politikberatung, die Bildungsarbeit im Inland und die Förderung des Dialogs und die internationale Zusammenarbeit mit menschenrechtsrelevanten Stellen.

Zur Begründung des Gesetzentwurfs erklären die Grünen, dass das Institut seit seiner Gründung keine gesetzliche Grundlage besitzt, wie es vom International Coordinating Committee (ICC) verlangt wird. Das ICC überwacht die Einhaltung der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993, in denen den Staaten die Errichtung einer Nationalen Menschenrechtsorganisation auf gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Grundlage empfohlen worden war. Da dem DIMR diese Grundlage bislang fehlt, könnte dem Institut sein bisheriger hoher sogenannter A-Status auf absehbare Zeit aberkannt werden, schreiben die Grünen in dem Gesetzentwurf. Dadurch würde „auf internationaler Ebene ein starkes negatives Signal in Bezug auf die Menschenrechtsarbeit und den Menschenrechtsschutz in Deutschland ausgesandt“, erläutert die Fraktion zur Begründung des Gesetzentwurfs. Das DIMR stünde dann „trotz seiner Unabhängigkeit und seiner erfolgreichen Arbeit als „Institut 2. Klasse“ da.

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