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29. April 2016 Presse

Winkelmeier-Becker (CDU): „Nein heißt Nein“ ins Strafgesetz / Interview mit der Zeitung „Das Parlament“

Vorabmeldung zu einem Interview in der nächsten Ausgabe der Wochenzeitung
„Das Parlament“ (Erscheinungstag: 2. Mai 2016)
- bei Nennung der Quelle frei zur sofortigen Veröffentlichung -

Die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, hat die Absicht bekräftigt, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Sexualstrafrechts noch wesentlich zu verändern. Das Ziel des Entwurfes ist es, Lücken im Sexualstrafrecht zu schließen. Dazu wird unter anderem der Missbrauchs-Paragraph neu gefasst und erweitert. In einem Interview mit der Wochenzeitung „Das Parlament“ sagte Winkelmeier-Becker dazu: „Es ist ganz klar, dass in keiner Situation ein Mensch berechtigt ist, sich über den erklärten Willen des anderen hinwegzusetzen und ihn zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Die Aufgabe ist nun, zu prüfen, wie wir das am besten ins Strafrecht übertragen. Zudem gilt es, der Istanbul-Konvention zu genügen, die von uns verlangt, jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen. Ich erlebe, dass der Grundsatz ‚Nein heißt Nein‘ keine Einschränkung verträgt, auch nicht im Strafrecht.“

In Hinblick auf die Übergriffe in der Silvesternacht in Köln fordert Winkelmeier-Becker, einen eigenen Straftatbestand im Gesetz zu verankern. „Aus meiner Sicht sollte man hierzu einen eigenen Straftatbestand formulieren, zum Beispiel den der tätlichen sexuellen Belästigung. Ich könnte mir vorstellen, dass sich das Strafmaß an der tätlichen Beleidigung orientiert“, sagte die Christdemokratin.

Das Interview im Wortlaut:

Bisher führt eine Vergewaltigung oft zu keiner Verurteilung oder gar nicht erst zu einem Prozess, weil die gesetzlichen Merkmale einer Straftat nicht erfüllt waren. Welche Fälle sind das?
Es geht hier um Konstellationen, in denen keine Gegenwehr geleistet wurde und auch das weitere Merkmal der schutzlosen Lage nicht erfüllt wird. Etwa wenn das Opfer aus Rücksicht auf schlafende Kinder auf Gegenwehr verzichtet oder einfach aus Angst davor, was passiert, wenn man sich wehrt. Dadurch, dass all diese Fälle die jetzigen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind die Übergriffe, auch wenn sie gegen den erklärten Willen des Opfers passieren, keine strafbare Vergewaltigung. Eigentlich konterkariert das die Ziele der letzten großen Reform 1997, die ja gerade die Vergewaltigung in der Ehe anderen Fällen gleichstellte. Wenn dann aber die Tatbestandsmerkmale so gefasst sind, dass sie typische Konstellationen einer Vergewaltigung in der Ehe nicht erfassen, ist das damalige Ziel der Reform nicht erreicht worden.

Die Reform des Vergewaltigungs-Paragrafen soll solche Strafbarkeitslücken schließen. Wie soll das geschehen?
Da gibt es zwei Herangehensweisen. Die eine ist, typische Konstellationen, in denen strafwürdige Übergriffe gegen oder ohne den Willen des Opfers erfolgen, gezielt zu erfassen. Das ist die Herangehensweise des Regierungsentwurfs. Er erfasst vor allem die Situationen, in denen der Übergriff so überraschend erfolgt, das das Opfer gar keinen entgegenstehenden Willen bilden konnte, oder sich das Opfer nicht wehrt, weil es ein Übel befürchtet, wenn es dem Willen des Täters nicht nachgibt. Zudem schließt der Entwurf eine Lücke beim Schutz von Menschen, die sich aufgrund einer Behinderung nicht wehren können. Hier ist bisher die Strafandrohung deutlich niedriger als bei der Vergewaltigung anderer Personen. Dass das jetzt gleichgestellt wird, war längst überfällig.

Im Gesetzentwurf der Linken steht, dass alles strafbar ist, was „gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person“ geschieht.
Das ist der zweite Ansatz, Strafbarkeitslücken zu schließen. Es ist ganz klar, dass in keiner Situation ein Mensch berechtigt ist, sich über den erklärten Willen des anderen hinwegzusetzen und ihn zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Die Aufgabe ist nun, zu prüfen, wie wir das am besten ins Strafrecht übertragen. Zudem gilt es, der Istanbul-Konvention zu genügen, die von uns verlangt, jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen. Ich denke, dass wir hier offen in die parlamentarischen Beratungen einsteigen müssen.

Einige Frauenorganisationen beklagen, dass mit der Formulierung im Regierungsentwurf noch längst nicht alle Schutzlücken geschlossen würden. Haben Sie da auch Ihre Zweifel?
Ich erlebe, dass der Grundsatz: „Nein heißt Nein“ keine Einschränkung verträgt, auch nicht im Strafrecht. Dafür spricht die Funktion des Strafrechts, klarzumachen, wo eine strafwürdige Handlung gesehen wird, und zwar so, dass es auch verstanden wird. Allerdings gibt es auch für die andere Herangehensweise durchaus fachliche Gründe. Aus der Rechtspraxis wird gesagt, dass man Anknüpfungspunkte braucht wie den des befürchteten Übels und der überraschenden Situation, um ein strafbares Verhalten des Täters feststellen zu können. Sonst gebe man den Opfern Steine statt Brot, weil das konkrete Nein in der Situation des sexuellen Übergriffs besonders schwer zu beweisen sei.

In der letzten Silvesternacht in Köln kam es zu massenhaften sexualisierten Übergriffen auf Frauen, meist in Form von Begrapschen. Danach waren viele überrascht, dass ein großer Teil der dort begangenen Taten nicht strafbar ist.
Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Übergriff, auch wenn er bisher unterhalb der Schwelle einer sexuellen Nötigung liegt und von den Gerichten bisher überwiegend nicht als strafbar bewertet wird, schon sehr traumatisierend wirken kann und deshalb auch strafwürdig ist. Durch die Kölner Ereignisse ist das besonders in den Fokus geraten.

Warum ist dann im jetzt eingebrachten Regierungsentwurf nichts dazu zu finden?
Der Regierungsentwurf war damals schon fertig. Wir drängen aber darauf und sehen auch gute Chancen, dass hier im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch nachgebessert wird. Aus meiner Sicht sollte man hierzu einen eigenen Straftatbestand formulieren, zum Beispiel den der tätlichen sexuellen Belästigung. Ich könnte mir vorstellen, dass sich das Strafmaß an der tätlichen Beleidigung orientiert. Sie wurde bisher auch von einigen Gerichten herangezogen, um solche Übergriffe zu sanktionieren, was aus meiner Sicht aber nicht passt, weil es hier nicht um die Würde der Frau, sondern um ihre sexuelle Selbstbestimmung geht.

Selbst wenn ein entsprechender Straftatbestand eingeführt wird: Die Taten in Köln wurden aus einer Gruppe heraus verübt, weshalb dem Einzelnen kaum eine konkrete Tat nachzuweisen ist. Lässt sich dieses Dilemma auflösen?
Vieles lässt sich lösen, wenn man es will. Es gibt eine parallele Strafnorm im Fall der Schlägerei, bei der ja auch häufig nicht genau zuzuordnen ist, welcher Schlag von wem stammt, und die dennoch eine Bestrafung Beteiligter ermöglicht. Im Fall des Grapschens müssen wir uns genau anschauen, ob hier eine vergleichbare Regelung gebraucht wird. Wenn sich das herausstellt, sollten wir auch diese Lücke schließen.

Ein Problem wird immer bleiben. Es gibt bei sexualisierten Taten meist keine Zeugen und kaum Indizien, so dass Aussage gegen Aussage steht. Müssen wir uns damit abfinden, dass viele Taten ungesühnt bleiben?
Das ist gerade bei Vergewaltigungen schwer auszuhalten, weil für das Opfer eine solche Tat ein unermesslicher Einschnitt ist. Aber gerade bei solchen Taten liegt es in der Natur der Sache, dass häufig kein objektives Beweismittel vorhanden ist. Dieser Befund lässt sich auch nur schwer durch eine gesetzliche Änderung aushebeln. Der Vorschlag, hier am Beweisrecht etwas zu ändern, ist aus meiner Sicht nicht gangbar. Im Strafrecht ist der Grundsatz „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten, absolut gesetzt und unabdingbar. Auch für den Beschuldigten geht es um sehr viel, und man darf nicht vernachlässigen, dass es auch Falschanzeigen gibt.

Sie sprechen hier die Forderung an, im Zweifel der Aussage des mutmaßlichen Opfers mehr Gewicht beizumessen. Das halten Sie nicht für vereinbar mit unserer Rechtsordnung.
Der Weg, denn man gehen kann, ist, die Stellung des Opfers oder seine psychische Stärke zu unterstützen, indem man ihm eine Hilfe zur Seite stellt. Den Opfern wird im Prozess noch einmal viel zugemutet. Ihnen wird von den Verteidigern der Täter Vieles unterstellt, sie müssen harte Vernehmungen über sich ergehen lassen. Da kann eine psychosoziale Prozessbegleitung den entscheidenden Unterschied machen, die das Opfer fachkundig darin bestärkt, seine Schilderung der Dinge glaubhaft und glaubwürdig vorzutragen. Dies kann den Grundstein dafür legen, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass der Täter die Tat begangen hat.

Wäre eine solche Unterstützung jetzt schon möglich?
Dazu haben wir gerade im vergangenen Jahr eine Verbesserung ins Gesetz gebracht, die ab 2017 vor allem zugunsten von Kindern und Jugendlichen gilt, aber bei Sexualdelikten auch zugunsten von Erwachsenen herangezogen werden kann.

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