Wahlprüfung

Ausschuss empfiehlt Zurückweisung von 238 Wahleinsprüchen

Eine Frau schreibt etwas auf ein Blatt Papier.

Die Wahlprüfung ist laut Grundgesetz-Artikel 41 Sache des Bundestages. (DBT/ Marco Urban)

Der Wahlprüfungsausschuss hat eine erste Beschlussempfehlung zu Einsprüchen anlässlich der Bundestagswahl vom vergangenen September (20/1100) vorgelegt, die am kommenden Donnerstag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Parlamentsplenums steht. Darin empfiehlt der Ausschuss die Zurückweisung von 238 Wahleinsprüchen wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unbegründetheit.

Wie aus der Vorlage hervorgeht, reichen die Begründungen dieser Einsprüche von einer sichtbaren Stimmabgabe eines bundesweit bekannten Politikers über den Nichtzugang von Briefwahlunterlagen oder allgemeine rechtliche und politische Vorbehalte bis hin zu Infektionsschutzmaßnahmen gegen die Sars-CoV-2-Pandemie oder zum Berliner Wahlgeschehen.

Wie der Ausschuss ausführt, ist die Wahlprüfung laut Grundgesetz-Artikel 41 Sache des Bundestages. Dieser habe nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche anlässlich der Bundestagswahl vom September 2021 zu entscheiden.

Insgesamt seien 2.115 Wahleinsprüche eingegangen. „Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen betreffen 238 Wahlprüfungsverfahren“. heißt es in der Vorlage weiter. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen werde der Wahlprüfungsausschuss nach Abschluss seiner Beratungen vorlegen. (sto/01.04.2022)

Marginalspalte