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Arbeit

„Sanierung von Unternehmen erleichtern“

leerer Maschinensaal in einer ehemaligen Baumwollspinnerei

(dpa - Report)

Die Sanierung von Unternehmen soll erleichtert werden, um dadurch Arbeitsplätze erhalten zu können. Darauf zielt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/5712)ab, der am Donnerstag, 30. Juni 2011, ab 15.35 Uhr eine Stunde lang in erster Lesung beraten wird. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass die Gläubiger in Zukunft einen stärkeren Einfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters haben.


Vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen

So sollen die Gerichte schon nach dem Eingang eines Eröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausausschuss einsetzen, wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, das nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl eine bestimmte Mindestgröße überschreitet. Spricht sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Verwalter aus, habe das Gericht diese zu ernennen.

Ferner solle das Insolvenzverfahren ausgebaut und gestrafft werden, um die strikte Trennung von Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht zu überwinden. Wie der Entwurf weiter vorsieht, soll es im Interesse einer „Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten“ zulässig sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen.

„Eigenverwaltung stärken“

Die Bundesregierung will ferner die sogenannte Eigenverwaltung, also die Weiterführung des Betriebes durch den bisherigen Eigentümer selbst, stärken. Auf diese Weise sollen Anreize für frühzeitige Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gesetzt werden.

Auch in diesem Fall sei der Gläubigerausschuss beteiligt: Unterstützt dieser einstimmig den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung, kann das Gericht den Antrag nicht als nachteilig für die Gläubiger ablehnen. Künftig solle außerdem in jedem Landgerichtsbezirk nur noch ein Amtsgericht für Insolvenzsache zuständig sein.

„Zahlreiche Hindernisse durch geltendes Recht“

Die Bundesregierung argumentiert, Sanierung in Insolvenzverfahren in den vielen Varianten könnten „zügig und sachkundig“ nur von einem Insolvenzgericht begleitet werden, das neben seiner fachlichen Kompetenz „durch die wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle Erfahrung auf diesem Gebiet hat“.

Das geltende Recht lege der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen „zahlreiche Hindernisse“ in den Weg, schreibt die Bundesregierung. Aus diesem Grund hätten einige Unternehmen ihren Sitz nach England verlegt.

„Für Schuldner und Gläubiger nicht berechenbar“

Dem Gesetzentwurf zufolge wird als einer der Gründe, aus denen vor allem ausländische Investoren die Rechtsordnung als wenig geeignet für Sanierungen ansehen, unter anderem genannt, dass der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens für Schuldner und Gläubiger nicht berechenbar sei. Insbesondere könne kaum Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters genommen werden.

Die Regierung argumentiert, daneben habe das Recht der Eigenverantwortung eine zu geringe praktische Bedeutung erlangt. In der Regel werde der Insolvenzantrag erst gestellt, wenn das Vermögen des Schuldners restlos aufgezehrt sei und keine Sanierungschancen mehr bestünden. (bob)

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