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Inneres

Aufenthaltstitel bei ausreichenden Sprachkenntnissen

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern“ (17/13022) stößt bei Experten auf ein gemischtes Echo. Dies wurde am Montag, 22. April 2013, bei einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses unter Vorsitz von Wolfgang Bosbach (CDU/CSU) deutlich. Mit dem Gesetzentwurf sollen zwei EU-Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen mit der Vorlage „weitere Anpassungen im Aufenthaltsrecht vorgenommen werden“, die laut Regierung „überwiegend klarstellende Funktion haben“.

„Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“

Mit der einen EU-Vorgabe wurde der Anwendungsbereich der sogenannten Daueraufenthaltsrichtlinie auf Ausländer erweitert, die internationalen Schutz genießen. Die Daueraufenthaltsrichtlinie verpflichtet laut Vorlage die Mitgliedstaaten, Angehörige von Nicht-EU-Staaten, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen zu gewähren.

„Hiermit einher gehen bestimmte Gleichbehandlungsrechte in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang und die soziale Sicherung sowie ein Weiterwanderungsrecht innerhalb der EU“, schreibt die Regierung in der Begründung des Gesetzentwurfs. Durch die „Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Daueraufenthaltsrichtlinie“ kämen nun auch Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in den Genuss dieser Rechte.

Gleichbehandlungsrechte im Renten- und Sozialrecht

Die zweite Richtlinie sieht den Angaben zufolge die Einführung eines „kombinierten Aufenthaltstitels für Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit“ und eine „verfahrensrechtliche Bündelung der Entscheidungen zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis“ vor.

Darüber hinaus regele sie bestimmte Gleichbehandlungsrechte insbesondere im Renten- und Sozialrecht. Wie es in der Vorlage weiter heißt, wurden der kombinierte Aufenthaltstitel und die verfahrensrechtliche Bündelung in Deutschland bereits 2005 eingeführt. Umsetzungsbedarf bestehe vor allem im Rentenrecht.

„Nicht sachgerecht“

Maria Loheide von der Diakonie Deutschland kritisierte, nach dem Entwurf solle die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis für nachgezogene Familienangehörige von Deutschen nicht mehr von „einfachen“ Kenntnissen der deutschen Sprache abhängen, sondern von „ausreichenden Kenntnissen“. Sie verwies darauf, dass auch für eine Einbürgerung als deutscher Staatsbürger das ausreichende Beherrschen der deutschen Sprache erforderlich sei. Dass dies ebenso für eine Niederlassungserlaubnis für nachgezogene Ehepartner und minderjährige Kinder von Deutschen gelten solle, sei nicht sachgerecht.

Elke Tießler-Marenda vom Deutschen Caritasverband nannte es „schwierig“, von Ehepartnern von Deutschen zu verlangen, dass sie sich mit einem niedrigeren Aufenthaltstitel zufrieden geben, auch wenn der Aufenthalt als solcher nicht gefährdet sei. 

„Unklarheiten werden beseitigt“

Engelhard Mazanke vom Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten begrüßte dagegen, dass Personengruppen, die nicht innerhalb von drei Jahren ausreichende Sprachkenntnisse erwerben, keine Niederlassungserlaubnis erhalten sollen. Er halte es für essenziell, dass die Betroffenen weiterhin über die Aufenthaltserlaubnis angehalten werden, die entsprechenden Sprachkenntnisse zu erwerben.

Mazanke wertete die Vorlage als ein aus „ausländerbehördlichen Sicht“ sehr gutes Gesetz. Es beseitige „eine ganze Reihe von praktischen Unklarheiten und Unwägbarkeiten in der ausländerbehördlichen Rechtsanwendung“.

„Anhebung des geforderten Spachniveaus ist gut“

Martin Strunden vom sächsischen Innenministerium nannte die geplante Anhebung des geforderten Sprachniveaus für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beim Familiennachzug zu Deutschen „ausgesprochen gut“.

Prof. Dr. Daniel Thym von der Universität Konstanz betonte, selbst wenn ein Familienangehöriger aufgrund der Neuregelung keine Niederlassungserlaubnis erhalten sollte, müsse er nicht ausreisen, sondern habe weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis. (sto/22.04.2013)

Liste der geladenen Sachverständigen
  • Friederike Foltz, Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen für Deutschland und Österreich
  • Maria Loheide, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., Berlin
  • Engelhard Mazanke, Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Berlin
  • Martin Strunden, Sächsisches Staatsministerium des Innern, Dresden
  • Prof. Dr. Daniel Thym, Universität Konstanz
  • Dr. Elke Tießler-Marenda, Deutscher Caritasverband e.V., Freiburg im Breisgau

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