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Finanzen

Bundestag will Steuerrecht punktuell ändern

Im Cockpit eines Flugzeugsimulators.

Die Ausbildung zum Piloten ist teuer. (dpa)

Um wichtige Änderungen im Steuerrecht geht es am Donnerstag, 4. Dezember 2014, im Deutschen Bundestag. Grundlage der Debatte ist ein von der Bundesregierung eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/3017, 18/3158), über den das Parlament nach zweiter und dritter Lesung abstimmen soll. Mit dem Gesetz soll nicht nur die Abgabenordnung an den neuen Zollkodex der Europäischen Union angepasst werden, sondern es sollen auch Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Kinderbetreuung, Berufsausbildung und Arbeitgeberleistungen für Betriebsfeiern vorgenommen werden. Die Debatte beginnt 16.20 Uhr und dauert 45 Minuten. Abgestimmt wird über Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (18/3441).

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Vorgesehen sind steuerliche Erleichterungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen soll ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenztem Rahmen steuerlich begünstigt (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“.

Neu definiert werden soll der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat.

Absetzbarkeit von Ausgaben für die Berufsausbildung

Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten. Die notwendige Dauer der ersten Berufsausbildung von 18 Monaten war von mehreren Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses als zu lang bezeichnet worden. Empfohlen wurde, die Mindestdauer herabzusetzen, etwa auf zwölf Monate.

Bei Versorgungsbezügen soll - mit Übergangsfristen - die bisherige Besserstellung von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten wegfallen. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk oder private Basisrente) soll von 20.000 auf 24.000 Euro angehoben werden. Bei Betriebsveranstaltungen sollen Zuwendungen des Arbeitgebers zu einem Teil steuerfrei sein.

Abgestimmt wird in dritter Beratung auch über einen Entschließungsantrag der Grünen (18/3452), in dem die Regierung aufgefordert wird, die Änderungen „gleichstellungsgerecht“ zu gestalten. So sollten etwa erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Selbstständige und Beschäftigte einheitlich als beruflich veranlasste Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt werden. (hle/02.12.2014)

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