Beratung über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Die Bundesregierung will die Bekämpfung der organisierten Kriminalität verbessern. Ein entsprechender Gesetzentwurf (18/11275) zur Umsetzung eines Beschlusses des Europäischen Rates wurde am Donnerstag, 9. März 2017, nach erster Lesung zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Die Reden wurden zu Protokoll gegeben.
Mitgliedschaft und Unterstützung terroristischer Vereinigungen
Zur Begründung ihrer Initiative schreibt die Bundesregierung, der Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sei durch das geltende deutsche Recht „im Wesentlichen, aber noch nicht vollständig umgesetzt“, da der Begriff der Vereinigung in Paragraf 129 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enger sei als die Definition in Artikel 1 des Rahmenbeschlusses.
Zur Lösung des Problems sehe der Entwurf vor, in Paragraf 129 StGB eine Legaldefinition der Vereinigung in Anlehnung an Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI aufzunehmen, heißt es in der Vorlage. Zur sachgerechten Einschränkung der infolgedessen ausgeweiteten Vorfeldstrafbarkeit nach Paragraf 129 StGB werde eine Beschränkung der Straftaten, auf deren Begehung die Vereinigung gerichtet ist, vorgeschlagen, und zwar in Anlehnung an Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses nach der Schwere der Tat.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, bei den Strafdrohungen des Paragraf 129 StGB zwischen der Gründung und der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung einerseits und der Werbung und der Unterstützung für eine solche andererseits zu differenzieren. (hau/09.03.2017)