Geschäftsordnung

Weidel-Einspruch gegen Ordnungsruf mit 549 Stimmen abgelehnt

Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Mai 2018, den Einspruch der AfD-Fraktionsvorsitzenden Dr. Alice Weidel gegen einen Ordnungsruf, den ihr Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble erteilt hatte, in namentlicher Abstimmung mit 549 Stimmen bei 85 Gegenstimmen und zwei Enthaltungen abgelehnt. 

„Diskriminierung aller Kopftuch tragenden Frauen“

Die AfD-Abgeordnete hatte in der Aussprache zum Etatentwurf 2018 des Bundeskanzleramtes am Mittwoch, 16. Mai, gesagt: „Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern.“

Für diese Bemerkung, die zu tumultartigen Szenen bei den anderen Fraktionen geführt hatte, erteilte ihr der Bundestagspräsident einen Ordnungsruf mit der Begründung, Weidel diskriminiere damit alle Frauen, die ein Kopftuch tragen. Weidel hatte dagegen fristgerecht Einspruch eingelegt.

Was die Geschäftsordnung vorschreibt

Nach Paragraf 39 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages kann das betroffene Mitglied des Bundestages gegen den Ordnungsruf bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch muss auf die Tagesordnung dieser Sitzung gesetzt werden, der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Nach Paragraf 36 der Geschäftsordnung kann der Bundestagspräsident Abgeordnete mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen. (vom/hle/17.05.2018)

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