Wahlleiter: Briefwahl jetzt beantragen
Wer bei der Wahl zum Europäischen Parlament am Sonntag, 26. Mai 2019, seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, sollte so schnell wie möglich bei seiner Gemeinde einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Darauf hat Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel am Montag, 6. Mai 2019, hingewiesen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich, allerdings nicht telefonisch, gestellt werden.
Möglich ist auch, den Antrag über das gegebenenfalls vorgehaltene Online-Formular im Internetangebot der Gemeindebehörde zustellen. Wenn sich auf der Wahlbenachrichtigung ein entsprechender QR-Code befindet, kann dieser zur Antragstellung genutzt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. Ein Vordruck für den Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens 5. Mai erhalten haben sollten.
Fristen für die Briefwahl
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, das heißt bis zum 24. Mai 2019 bis 18 Uhr beantragt werden, in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei nachgewiesener kurzfristiger Erkrankung) auch noch bis zum Wahltag, dem 26. Mai 2019, bis 15 Uhr. Wer seinen Antrag im Wahlamt abgibt, erhält die Briefwahlunterlagen sofort und kann noch im Wahlamt seine Stimme abgeben.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen im roten Wahlbriefumschlag müssen spätestens bis zum Wahltag, 26. Mai 2019, bis 18 Uhr bei der auf dem Umschlag angegebenen Gemeindebehörde eingehen. Später eingegangene Wahlbriefe können in der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen, sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens drei Werktage vor der Wahl, also am Donnerstag, dem 23. Mai 2019, abgesandt werden. Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen. Auch hier tragen die Wahlberechtigten die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang.
Hilfe bei der Briefwahl
Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim ausgeübt werden. Wer nicht lesen kann oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in den Wahlumschlag zu legen, kann hierfür – unter Beachtung bestimmter Vorgaben, die auf dem Wahlschein und im Merkblatt zur Briefwahl aufgeführt sind – eine andere Person um Hilfe bitten.
Weitere Hinweise zur Briefwahl enthält auch das Merkblatt, das den Briefwahlunterlagen beigefügt ist, sowie der Internetauftritt des Bundeswahlleiters. (vom/06.05.2019)