Parlament

Karlsruhe lehnt AfD-Eil­antrag zum Inkraft­treten von Gesetzen ab

Bundestagsabgeordnete stehen während einer Sitzung des Deutschen Bundestages für einen Hammelsprung vor den Eingangstüren des Plenarsaals. Die Beschlussfähigkeit des Parlaments wird durch das Eintreten der Abgeordneten durch Türen mit der Kennzeichnung Ja, Nein und Enthaltung festgestellt.

Bundestagsabgeordnete stehen für einen „Hammelsprung“ vor den Eingangstüren des Plenarsaals. In der fraglichen Sitzung des Bundestages vom 27. Juni 2019 entschied sich der Sitzungsvorstand gegen den Antrag der AfD-Fraktion, die Beschlussfähigkeit durch einen „Hammelsprung“ feststellen zu lassen. (picture alliance/Gregor Fischer/dpa)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem am Dienstag, 24. September 2019, veröffentlichten Beschluss einen Antrag der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Aktenzeichen: 2 BvQ 59 / 19). Der Antrag war darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis auf Weiteres zu untersagen, drei durch den Bundestag beschlossene Gesetze gegenzuzeichnen, auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Bei der Abstimmung über die entsprechenden Anträge am Freitag, 28. Juni 2019, gegen 1.27 Uhr morgens hatte die AfD-Fraktion die fehlende Beschlussfähigkeit des Bundestages gerügt.

Die Vizepräsidentin des Bundestages Claudia Roth (Bündnis 90/Die Grünen) hatte diese Rüge für den Sitzungsvorstand zurückgewiesen. Die AfD-Fraktion ist der Auffassung, dass die Beschlussunfähigkeit objektiv festgestanden habe und daher nicht durch eine einmütige Bejahung seitens des Sitzungsvorstands habe überwunden werden können.

„Kompetenz des Bundespräsidenten ist zu respektieren“

Wie der Senat betont, führt die durch ihn vorzunehmende Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen war. Zur Begründung führt der Senat insbesondere an, dass der AfD-Fraktion kein schwerer Nachteil drohte, falls die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein späteres Organstreitverfahren der Antragstellerin hingegen Erfolg hätte. Dass verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nachgelagerter Rechtsschutz sei, trage der ausdrücklichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung, wonach das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz des Bundespräsidenten zur Prüfung eines Gesetzes zu respektieren habe.

Zum Sachverhalt heißt es in dem Beschluss, die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages sei in den Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt. Danach ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so sind die Stimmen zu zählen.

„Geschäftsordnung korrekt angewendet“

Die 107. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages habe vom 27. Juni bis in die frühen Morgenstunden des 28. Juni 2019 gedauert. Als Tagesordnungspunkte 22a und 22b habe die Vizepräsidentin zwei Gesetzentwürfe zur Beratung aufgerufen. Bevor die Abgeordneten mit den Abstimmungen über die Gesetzentwürfe begannen, habe ein Abgeordneter der AfD-Fraktion (Jürgen Braun) gegen 1.27 Uhr die Beschlussfähigkeit der Versammlung angezweifelt, woraufhin die Vizepräsidentin für den Sitzungsvorstand erwidert habe, dass nach dessen Meinung die Beschlussfähigkeit gegeben sei.

Schließlich seien zunächst die beiden Gesetzentwürfe sowie später noch ein dritter Entwurf zur Abstimmung gestellt worden. Alle erhielten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Noch im Laufe des 28. Juni 2019 befasste sich der Ältestenrat auf Antrag der AfD-Fraktion mit der Entscheidung des Sitzungsvorstands, keine Zählung durchzuführen. Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble erklärte daraufhin in einer Pressemitteilung, das Präsidium des Bundestages sei einhellig der Auffassung, dass der Sitzungsvorstand die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Feststellung der Beschlussfähigkeit korrekt angewendet habe.

„Einstweilige Anordnung nicht zu erlassen“

Der Senat argumentiert, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren einen erheblichen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane bedeute. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens müsse das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Folgenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen sei.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte ein Organstreitverfahren später Erfolg, drohte der Antragstellerin kein schwerer Nachteil, heißt es in der Begründung weiter. Soweit die AfD-Fraktion für diesen Fall den Eintritt einer Art „verfassungsrechtlichen Notstands“ befürchte, überzeuge dies nicht. Was sie damit in der Sache rüge, sei das Auseinanderfallen der möglichen Rechtsfolgen von Organstreitverfahren einerseits und Normenkontrollverfahren andererseits. Für die Fraktion wäre es kein schwerer Nachteil, dass im Falle eines späteren Erfolgs des Organstreits in der Hauptsache zunächst formell verfassungswidrige Gesetze in Kraft blieben.

„Grundgesetz kennt keine präventive Normenkontrolle“

Das Grundgesetz kenne grundsätzlich keine präventive Normenkontrolle, die einen solchen Zustand verhindern würde. Dass verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nachgelagerter Rechtsschutz ist, sei nicht nur aus grundlegenden Erwägungen demokratischer Gewaltenteilung gerechtfertigt, sondern trage vor allem der ausdrücklichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung, wonach das Bundesverfassungsgericht die dem Bundespräsidenten vor der Ausfertigung obliegende Kompetenz zur Prüfung eines Gesetzes zu respektieren habe.

Das Argument der AfD-Fraktion, nur durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung könnten die fraglichen Gesetze in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch einen beschlussfähigen Bundestag abermals verabschiedet werden, könne nicht überzeugen, schreibt der Senat. Der Bundestag könne zu jedem Zeitpunkt erneut über die seitens der Antragstellerin bemängelten Gesetze abstimmen, und zwar unabhängig sowohl von einem Erlass der einstweiligen Anordnung als auch von einer Feststellung der Verletzung organschaftlicher Rechte der Antragstellerin in einem späteren Organstreitverfahren. (vom/24.09.2019)


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