Ja zur teilweisen vorzeitigen Tilgung eines griechischen IWF-Kredits
Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Oktober 2019, dem Antrag des Bundesfinanzministeriums zur vorzeitigen teilweisen Rückzahlung des ausstehenden Kredites des Internationalen Währungsfonds (IWF) durch Griechenland (19/13977) zugestimmt. Es handelt sich um eine Zustimmung nach Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes und nach Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes. Einen Entschließungsantrag der AfD-Fraktion (19/14405) lehnten alle übrigen Fraktionen ab.
Griechenland hatte seine europäischen Partner um Zustimmung gebeten, einen Teil seiner ausstehenden Kredite des Internationalen Währungsfonds (IWF) vorzeitig zurückzuzahlen. Es geht dabei um die Rückzahlung von bis zu 2,182 Milliarden Sonderziehungsrechten (rund 2,7 Milliarden Euro) des derzeit ausstehenden IWF-Kredits von 6,736 Milliarden Sonderziehungsrechten (rund 8,4 Milliarden Euro).
Haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages
Nach dem Stabilisierungsmechanismusgesetz ist die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, einer Änderung ihrer Instrumente und Bedingungen und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Gewährleistungsrahmens hat, berührt. Der Bundestag stimmte mit seinem Beschluss einer Ausnahme von der Klausel über die parallele proportionale vorzeitige Tilgung von Darlehen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) durch Griechenland zu.
Nach dem ESM-Finanzierungsgesetz bedürfen Entscheidungen über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität oder wesentliche Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses. Der Bundestag stimmte hier ebenfalls einer Ausnahme von der Klausel über die parallele proportionale vorzeitige Tilgung von ESM-Darlehen durch Griechenland zu, die in der Vereinbarung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) über eine Finanzhilfefazilität mit Griechenland enthalten ist.
Ermächtigung für die Bundesregierung
Mit der Zustimmung wurde die Bundesregierung ermächtigt, als EFSF-Garantiegeber einem entsprechenden Beschlussvorschlag zur Nichtanwendung der Parallelitätsklausel zuzustimmen und anschließend im EFSF-Direktorium den Beschluss zu billigen sowie im ESM-Direktorium einem Beschlussvorschlag zur Nichtanwendung der Parallelitätsklausel zuzustimmen.
Wie es in der Begründung heißt, will Griechenland für die Rückzahlung Erlöse aus bereits am Kapitalmarkt begebenen Anleihen verwenden. Der ESM halte eine vorzeitige teilweise IWF-Rückzahlung für vorteilhaft für Griechenland. Gründe dafür seien ein verringertes Wechselkursrisiko, Zinseinsparungen von rund 33 Millionen Euro bis Januar 2021, eine Glättung des Rückzahlungsprofils und eine marginale Verbesserung der Schuldentragfähigkeit.
Entschließungsantrag der AfD abgelehnt
Die AfD wollte die Bundesregierung auffordern, bei einer vorzeitigen Kreditrückzahlung durch Griechenland an den IWF auf der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Parallelitätsklauseln zu bestehen und so proportionale vorzeitige Tilgungen der Darlehen zu erwirken. Eine vorzeitige Tilgung des IWF-Kredits sei ohne den gleichzeitigen Verzicht der EFSF- und ESM-Gläubigerstaaten auf ihre gleichrangigen Tilgungsrechte nicht möglich. Ein derartiger Verzicht liege nicht im deutschen Interesse.
Durch einen Verzicht auf die Gleichbehandlung der drei Gläubiger würden bereits bestehende Fehlanreize innerhalb der Eurozone noch verstärkt, schreibt die Fraktion. Es könnte der Eindruck entstehen, so die AfD, dass EFSF oder ESM niemals ernst zu nehmende Gläubiger waren, sondern als Umverteilungsorganisationen in der Eurozone bereitstünden. (vom/24.10.2019)