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Schäuble: Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Bundestag

Drei graue Kugeln mit blauen Auswucherungen schweben auf einem schwarzen Hintergrund.

Das Covid-19-Virus (© picture alliance)

Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble hat am Montag, 5. Oktober 2020, folgende Allgemeinverfügung erlassen, die am Dienstag, 6. Oktober, in Kraft getreten ist und am Sonntag, 17. Januar 2021, außer Kraft tritt:

„Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19)
angeordnet:

1. Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten. Das sind die Gebäude und Gebäudeteile, die vom Deutschen Bundestag genutzt werden (Gebäude des Deutschen Bundestages).

2. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt für alle Räume, einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungssäle und Besprechungsräume, sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind das Unterirdische Erschließungssytem (UES) sowie die Dachterrasse des Reichstagsgebäudes und Freiflächen wie Innenhöfe.

In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist.

In den Kantinen, Cafeterien und Restaurationsbetrieben sowie in Pausen- und Sozialräumen kann die Mund-Nasen-Bedeckung am Tisch abgenommen werden.

In den Sitzungssälen, einschließlich des Plenarsaals, und Besprechungsräumen kann die Mund-Nasen-Bedeckung am Platz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird. Die Rednerinnen und Redner im Plenarsaal dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung zudem am Rednerpult und an den Saalmikrofonen ablegen. Die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten können die Mund-Nasen-Bedeckung im Sitzungsvorstand ablegen.

Den Fraktionen und den Abgeordneten wird dringend empfohlen, entsprechende Regelungen für Räume und Bereiche zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind.

Die Mund-Nasen-Bedeckung darf zeitweilig abgelegt werden, soweit

  • und solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist oder
  • es notwendig ist, um sich einer hörgeschädigten Person verständlich zu machen oder
  • sonstige zwingende Gründe (wie etwa die Gelegenheit eines Interviews) dies erfordern und ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

3. Von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreite Personen

Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, dürfen sich stattdessen auf ein sogenanntes Visier (Face Shield) beschränken. Zur Glaubhaftmachung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit.

Personen, die von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit sind, haben einen Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht bauliche oder technische Maßnahmen den Schutz vor Infektionen gewährleisten.

4. Zutritt

Gästen und Besuchern, die keine Mund-Nasen-Bedeckung oder den gemäß Nummer 3 gestatteten Ersatz tragen, kann der Einlass verweigert werden. Das gilt auch für sonstige nicht dem parlamentarischen Betrieb dienende Personen. Über Ausnahmen entscheidet die Polizei beim Deutschen Bundestag.

5. Vollziehung

Für diese Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet, das heißt, eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

6. Weitere Hinweise

Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (§ 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann.

Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des § 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (§ 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor.

Auf der Grundlage des Hausrechts des Präsidenten kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).

Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Internet unter www.bundestag.de auf der Startseite unter der Rubrik “Aktuell„, im Intranet des Deutschen Bundestages unter “Aktuelles„ und durch Aushang bekannt gemacht. Sie ist an den Eingängen des Deutschen Bundestages einsehbar.

7. In- und Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 6. Oktober 2020 in Kraft; am 17. Januar 2021 tritt sie außer Kraft.

Begründung

1. Allgemeines

Die Covid-19-Pandemie entwickelt sich weltweit und auch in Deutschland sehr dynamisch und ist weiterhin sehr ernst zu nehmen. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch, für Risikogruppen sogar als sehr hoch ein. Laut RKI zählen nicht nur Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (u. a. Adipositas, arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit, Immunsuppression, Lungenvorerkrankungen) zur Risikogruppe für schwere Verläufe, sondern auch Personen mit Übergewicht und Personen ab dem 50. Lebensjahr.

Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Niesen und Sprechen entstehen. Die Übertragung durch SARS-CoV-2 Aerosolpartikel spielt, wie inzwischen bekannt ist, eine mindestens ebenso große Rolle wie die Tröpfcheninfektion. Da die Partikel aufgrund ihres geringen Gewichts nicht schnell zu Boden fallen, sondern – abhängig von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Belüftung – bis zu mehreren Stunden “in der Luft„ stehenbleiben, ist die Wahrscheinlichkeit, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren im geschlossenen Raum erheblich höher als eine Übertragung im Freien.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trägt laut RKI dazu bei, “andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen„. Für diesen Fremdschutz gebe es inzwischen wissenschaftliche Hinweise. Der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckungen könne andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolation von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänze diese. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sei aber ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren (AHA-Regeln).

Der Deutsche Bundestag hat seit Beginn der Pandemie eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parlamentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Dazu gehören mehrere Schreiben des Präsidenten an die Mitglieder des Hauses, Hausmitteilungen und sonstige Hinweise mit dringenden Empfehlungen zur Einhaltung der oben genannten Hygienevorschriften sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Unterbrechung von Infektionsketten. Für diese dringenden Empfehlungen und Maßnahmen ist ganz überwiegend eine allgemeine Akzeptanz festzustellen. Das gilt jedoch nicht in gleicher Weise für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

2. Rechtliche Würdigung

Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten des Deutschen Bundestages, Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz. Danach übt der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Das Hausrecht ist in der Hausordnung des Deutschen Bundestages, vom 7. August 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 (BGBl Teil 1, Nr. 39 S. 1949 ff. vom 24. August 2020) – HO-BT – kodifiziert. In Ausübung seines Hausrechts kann der Präsident ergänzende Regelungen oder Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. Das ist in § 10 Absatz 2 HO-BT geregelt. Seine dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten der Bundestagsverwaltung folgt aus § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

2.1 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

In Nr. 1 wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Räume, Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der vom Bundestag genutzten Gebäude und Gebäudeteile angeordnet. Für das Unterirdische Erschließungssystem, Kantinen, Versorgungseinrichtungen und Räumlichkeiten, die zur Einnahme von Mahlzeiten bestimmt sind, sind Sonderregelungen getroffen. Die Situation am Arbeitsplatz ist mit der Bestimmung der Abstandsregelungen und den damit einhergehenden Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beschrieben und ermöglicht ein situationsangemessenes Handeln der dort Beschäftigten.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nach Aussage der zuständigen Behörde (siehe die Ausführungen unter 1.) geeignet, die Gefahr einer Übertragung des Virus durch Aerosol-Partikel zu verringern.

Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil ohne diesen Baustein die Infektionsgefahr steigen würde. Es könnte immer wieder zu Ansteckungen einer unbestimmten Zahl von Personen mit daraus folgenden Infektionsketten kommen, wodurch die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in kurzer Zeit stark beeinträchtigt oder sogar zum Erliegen gebracht werden könnte. Das Land Berlin hat mit Wirkung vom 3. Oktober 2020 aus diesem Grund eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen für Beschäftigte und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden angeordnet, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann.

Derzeit ist kein milderes Mittel bekannt, um im Zusammenspiel mit den genannten anderen “Bausteinen„, z. B. dem fachgerechten Lüften, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist angesichts des Ziels, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich im Bundestag aufhaltenden Personen zu erhalten, auch angemessen, denn der Eingriff ist in Verbindung mit den festgelegten Ausnahmen (unten 2.2.) von geringer Intensität.

Erforderlichkeit und Angemessenheit unterliegen einer ständigen Überprüfung. Deshalb ist diese Allgemeinverfügung auch zunächst bis zum 17. Januar 2021 befristet, um im Lichte der dann vorliegenden wissenschaftlichen und faktischen Erkenntnisse ggf. neue Entscheidungen zu treffen.

2.2 Ausnahmen

Die Allgemeinverfügung trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und benennt Ausnahmen. Sie trägt individuellen Merkmalen, die an einer Verpflichtung zum Mund-Nasen-Schutz hindern, durch alternative Mittel und Abstandsregelungen hinreichend Rechnung.

2.3 Sofortige Vollziehbarkeit

Zur Gewährleistung des mit den Anordnungen intendierten Zwecks wird die sofortige Vollziehung angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

In dem Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft könnten angesichts der unverändert hohen und derzeit steigenden bundesweiten Infektionszahlen die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich in den Gebäuden des Bundestages aufhaltenden Personen durch Infektionsketten ernsthaft gefährdet werden. In den Gebäuden des Bundestages halten sich regelmäßig mehrere tausend Personen auf. Die Mitglieder des Hauses kommen hier in Sitzungswochen aus allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland zusammen – und reisen anschließend auch wieder dorthin zurück. Eine Vielzahl von Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland hat und nimmt Zutritt zu den Gebäuden. Daher müssen alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos so schnell wie möglich getroffen werden.

Da durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ein wichtiger Baustein aus den Infektionsschutzmaßnahmen des Bundestages bis auf weiteres herausgebrochen würde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung erforderlich und angemessen. Das öffentliche Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Interesse des Gesundheitsschutzes der Personen, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, überwiegt hier das Rechtsschutzinteresse einzelner Betroffener.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden.

Ergänzender Hinweis: Bei einer Anfechtung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages handelt es sich gegebenenfalls um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (§ 40 Abs. 1 VwGO).“

Dr. Wolfgang Schäuble

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