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22.10.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 792/2018

Einsatz von Pfefferspray durch Polizisten

Berlin: (hib/STO) Um den Einsatz von Pfefferspray durch Bundespolizisten geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/4991) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/4628). Danach verfügen die Polizeien des Bundes für polizeiliche Einsatzzwecke über Reizstoffsprühgeräte mit den Wirkstoffen Oleoresin Capsium oder Pelargonsäure-vanillylamid, die umgangssprachlich als „Pfefferspray“ bezeichnet werden.

Wie die Bundesregierung darlegt, hat die Innenministerkonferenz am 11. Juni 1999 die Einführung von Reizstoffsprühgeräten mit den genannten Wirkstoffen bei den Polizeien des Bundes und der Länder empfohlen. Vorausgegangen sei eine intensive Studie des Polizeitechnischen Institutes an der Deutschen Hochschule der Polizei zur Wirkung und Risiken von Pfefferspray. Die Wirkung von Pfefferspray bestehe aus einer zeitlich begrenzten Reizung der Schleimhäute. Die Reizstoffsprühgeräte seien „aktuell technisch derart entwickelt, dass ein gezieltes Sprühen möglich ist“. Somit könne die Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter grundsätzlich vermieden werden.

„Vor der Einführung von Pfefferspray bei der Polizei des Bundes wurden alle Aspekte gründlich beleuchtet“, schreibt die Bundesregierung weiter. Diese Untersuchungen hielten Pfefferspray für ein geeignetes Einsatzmittel. Bei bestimmungsgemäßer Exposition von gesunden Personen seien „in der Regel keine bleibenden gesundheitlichen Schäden zu erwarten“.

Pfefferspray ist der Antwort zufolge „ein Mittel des unmittelbaren Zwangs“ und schließt als Einsatzmittel die Lücke zwischen einfacher körperlicher Gewalt und dem Einsatz „schärferer“ Zwangsmittel wie etwa der Schusswaffe. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln seien die Polizeikräfte streng an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.

In einer Gesamtabwägung müsse „trotz Einzelrisiken das Reizstoffsprühgerät mit Pfefferspray in der Palette polizeilicher Mittel beibehalten werden, weil alternative gleich wirksame Mittel, die ein niedrigeres Gesundheitsbeeinträchtigungspotential haben, derzeit nicht zur Verfügung stehen“, führt die Bundesregierung ferner aus. Grundsätzlich sei es „bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt wie auch beim Einsatz von Waffen möglich, dass es bei den Betroffenen zu (möglichst nur vorübergehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann“. Da polizeiliche Mittel jedoch in einem „gegenseitigen Austauschverhältnis stehen“, sei die „entscheidende Frage nicht, ob bei einem kleinen Prozentsatz der Fälle eine gravierendere Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob ohne Reizstoffsprühgeräte nicht andere Mittel (zum Beispiel Schlagstöcke) eingesetzt werden müssten, die noch schwerere Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen können“.

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