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28.11.2018 Finanzen — Ausschuss — hib 924/2018

Mieterstrom für Genossenschaften möglich

Berlin: (hib/HLE) Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsvereine sollen vom nächsten Jahr ihren Mietern leichter sogenannten Mieterstrom anbieten können, der mit Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern der Wohngebäude erzeugt wird. Der Finanzausschuss beschloss am Mittwoch eine entsprechende Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (19/4949, 19/5417). Für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD. Alle anderen Fraktionen votierten dagegen.

Wie es in dem Änderungsantrag zum Mieterstrom heißt, waren Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine bisher steuerfrei, soweit sie Einnahmen aus der Überlassung eigener Wohnungen an Genossen oder Vereinsmitglieder erzielen. Übrige Tätigkeiten würden der Steuerpflicht unterliegen. Würden die Einnahmen aus der übrigen Tätigkeit höher als zehn Prozent der Gesamteinnahmen werden, entfalle die Steuerbefreiung ganz. Zwar wurde bereits eine Regelung für Mieterstrom eingeführt, doch könne die Zehn-Prozent-Regelung die Bereitschaft der Wohnungsgenossenschaften und -vereine mindern, sich an der Solarstromerzeugung zu beteiligen und Mieterstrom anzubieten. Nach der Neuregelung bleibt ein Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze unschädlich, wenn Mieterstrommodelle die Ursache dafür sind. Die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen dürfen aber nicht 20 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen.

Der eigentliche Gesetzentwurf sieht die Einführung einer bis Ende des Jahres 2021 befristete Sonderabschreibung in Höhe von fünf Prozent pro Jahr vor. Die Sonderabschreibung soll zusätzlich zur bestehenden linearen Abschreibung gewährt werden. Die Kosten werden von der Regierung für das Jahr 2020 mit fünf Millionen Euro, für das Jahr 2021 mit 95 Millionen Euro und für 2022 mit 310 Millionen Euro angegeben. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, um den Bau bezahlbarer Mietwohnungen anzuregen. Gefördert werden mit der Sonderabschreibung aber auch Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden. Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde eine Sonderabschreibung für Wohnungen, die nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen dienen, ausgeschlossen.

In der Aussprache zu der Gesetzesvorlage erklärte die CDU/CSU-Fraktion, es müsse alles getan werden, damit zusätzlicher Wohnraum entstehe. Die Sonderabschreibung werde privates Kapital für den Wohnungsbau aktivieren. Die SPD-Fraktion schloss sich der Argumentation der CDU/CSU an, setzte aber hinter der Effektivität des Vorhabens ein Fragezeichen. Die Forderung der FDP-Fraktion, statt der Sonderabschreibung die bestehende lineare Abschreibung von zwei auf drei Prozent anzuheben, lehnte die SPD-Fraktion wegen der „dramatischen finanziellen Auswirkungen“ ab.

Die AfD-Fraktion bezeichnete den Entwurf als „bürokratischen und wirtschaftlichen Unsinn“. Es würden Anreize in einen Markt hineingegeben, der ohnehin heiß laufe. Die FDP-Fraktion erinnerte daran, dass die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung kein gutes Haar an dem Gesetzentwurf gelassen hätten. Es müsse zu einer schnellen und unbürokratischen Lösung kommen. Und das könne die Anhebung der linearen Abschreibung auf drei Prozent sein.

Die Fraktion Die Linke vermisste eine Regelung zur Deckelung der Mieten in den geförderten Projekten. Man habe den Eindruck, dass der Gesetzentwurf die Immobilienwirtschaft fördern solle. Auch für die Fraktion Bündnis 90/die Grünen war klar, dass durch die Neuregelung keine Wohnungen entstehen werden, die unter zehn Euro pro Quadratmeter vermietet werden. Der Wohnungswirtschaft werde das Geld hinterhergeworfen, während bezahlbare Wohnungen fehlten, wurde kritisiert.

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