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05.12.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 943/2018

Bundesregierung: „Cop Map“ zulässig

Berlin: (hib/STO) Mit der sogenannten „Cop Map“ befasst sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6037) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/5724). Wie die Bundesregierung darin darlegt, handelt es sich bei der Cop Map um eine Internetseite, bei der auf einer Karte die Tätigkeit und der Einsatz der Polizei von Bürgern in Echtzeit eingetragen und abgerufen werden kann. Hinter dem Projekt stünden die Münchner Aktivistengruppe „Polizeiklasse“ und das Berliner „Peng!Kollektiv“, „die Polizeipräsenz sichtbar machen wollen und damit insbesondere gegen die Verschärfung des Polizeiaufgabengesetzes in Bayern protestieren“.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, handelt es sich nach ihrer Einschätzung bei den Inhalten der Internetseite „Cop Map“ um eine zulässige Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Eine flächendeckende und fortlaufend aktualisierte Darstellung des polizeilichen Einsatzgeschehens durch die Internetplattform „Cop Map“ sei derzeit nicht gegeben und auch perspektivisch eher auszuschließen. Die Nutzeroberfläche der „Cop Map“ lasse derzeit keine Rückschlüsse auf die Stärke oder auf die Identität der eingesetzten Kräfte zu. Personenbezogene Daten würden weder erfasst noch veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund sei eine personenbezogene Gefährdung derzeit auszuschließen.

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