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20.02.2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anhörung) — hib 085/2013

Experten stimmen geplanter Änderung des Jagdrechts weitgehend zu

Berlin: (hib/EIS) Der Regierungsentwurf zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften (17/12046) stößt auf Zustimmung unter Experten. In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am Mittwochmorgen sprachen sich die Sachverständigen mehrheitlich für eine bundeseinheitliche Regelung aus, die mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung gelungen sei. Danach sollen Grundeigentümer von Flächen, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden dürfen. Behörden sollen, wenn die ethischen Motive der Eigentümer glaubhaft sind, betroffene Grundstücke für befriedet erklären können. Mit dem Entwurf reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 zur „Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften“. Der EGMR hatte festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft für Grundeigentümer von land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung ist.

Aus Sicht der Behörden wünschte sich Martin Rackwitz vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern die Bestimmung genauer Parameter, wonach die Anerkennung der Befriedung aus ethischen Gründen konkret entschieden werden soll. „Ansonsten müssen sich die Behörden mit einer Glaubhaftmachung begnügen“, sagte er. Jürgen Reh vom Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe bezeichnete das Gesetz als gelungen und befürwortete die Ermessensentscheidung durch die Behörden, denn das Gesetz müsse nur eine Austrittschance bieten, nicht die Garantie. „Denn nicht jeder, der raus will, muss auch raus können“, bewertete der Jurist die EGMR-Entscheidung.

Die Mehrheit der Sachverständigen sah die Folgen, die eine Befriedung von Flächen mit sich bringt, kritisch. Weil die Nichtbejagung einzelner Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Auswirkungen auf die übrigen Flächen haben kann, müsste bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung auch das Allgemeinwohl dagegen abgewogen werden. Auch die Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer und der Jagdbeirat sollen durch Anhörung einbezogen werden. „Ein einzelner darf nicht eine Gewissensentscheidung treffen, unter der andere leiden“, meinte Daniel Hoffmann vom Deutschen Jagdschutzverband im Hinblick auf mögliche Schäden in angrenzenden Wäldern durch Verbiss. Er sprach sich dafür aus, dass eine Befriedung zur Schaffung von Ruheräumen für Wildtiere nicht auf ethischen, sondern auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen sollte. Norbert Leben vom AGDW - Die Waldeigentümer ging in der Anhörung davon aus, dass „die Befriedung zur deutlichen Zunahme von Wildschäden führen wird“. Aus diesem Grund plädierte er dafür, nur natürlichen Personen zu erlauben, einen Antrag auf Befriedung stellen zu dürfen. „Ethische Gründe kann eine juristische Person nicht für sich in Anspruch nehmen“, sagte Leben.

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