+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

12.06.2013 Innenausschuss — hib 320/2013

Innenausschuss gibt grünes Licht für Drei-Prozent-Hürde bei Europawahl

Berlin: (hib/STO) Der Innenausschuss hat den Weg für die geplante Änderung des Europawahlgesetzes frei gemacht. Gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke verabschiedete das Gremium am Mittwochvormittag einen entsprechenden Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen (17/13705) in modifizierter Fassung. Mit der Vier-Fraktionen-Vorlage, die am Donnerstag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, soll die Fünf-Prozent-Klausel im Europawahlgesetz gestrichen und eine Drei-Prozent-Klausel eingeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2011 festgestellt, dass die Fünf-Prozent-Klausel bei der Europawahl nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Entwurf sieht ferner eine Anpassung der Zahl der in Deutschland zu wählenden Europaabgeordneten auf 96 vor. Zur Begründung verweisen die vier Fraktionen darauf, dass nach dem EU-Vertrag von Lissabon kein Mitgliedstaat im Europäischen Parlament mehr als 96 Sitze erhält. Damit seien in Deutschland nicht mehr wie bisher 99 Abgeordnete zu wählen. Zudem zielt die Vorlage unter anderem auf eine Angleichung des Rechtsschutzes bei der Europawahl an die im „Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen“ von 2012 getroffenen Regelungen ab.

Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, FDP und Grünen nahm der Ausschuss zugleich einen gemeinsamen Änderungsantrag der vier Fraktionen an. Damit soll klargestellt werden, „dass die Zurückweisung eines Wahlvorschlags durch den Bundeswahlausschuss durch die neu eröffnete, spezielle Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht nur insoweit angefochten werden kann, als das Wahlvorschlagsrecht der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung“ verneint wurde. Soweit der Wahlvorschlag aus anderen Gründen zurückgewiesen worden sei, sei die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss statthaft.

Marginalspalte