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16.04.2014 Inneres — Antwort — hib 202/2014

Staatsleistungen an Kirchen Ländersache

Berlin: (hib/PK) Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, wegen der umstrittenen Staatsleistungen an die Kirchen politisch aktiv zu werden. Der Bund sei nicht Schuldner der Staatsleistungen. Vielmehr würden die Zuwendungen an die beiden großen Kirchen von den Ländern aufgebracht, heißt es in einer Antwort der Regierung (18/1110) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/903).

Den Bundesländern stehe es frei, „einvernehmlich mit den Kirchen die Staatsleistungen zu verändern und neue Rechtsgrundlagen zu schaffen“. Das Verfassungsrecht stehe dieser Lösung nicht entgegen, schreibt die Regierung. Seitens des Bundes bestehe kein Interesse, mit den Kirchen in Verhandlungen zu treten über eine Ablösung der Staatsleistungen.

Aus Sicht des Bundes gibt es somit auch keinen Anlass zur Bildung einer Kommission, die den Umfang und Wert des im Jahr 1803 verstaatlichten Kirchenbesitzes und die Summe der bisher gezahlten staatlichen Entschädigungen an die Kirchen ermitteln könnte. Ein solcher Vorschlag war aus den Reihen der FDP gekommen. Die Evangelische Kirche hatte der Anfrage zufolge ihre Bereitschaft signalisiert, über die Ablösung der Staatsleistungen in Verhandlungen zu treten. Es gebe auch keinen Handlungsbedarf für den Erlass eines Grundsätzegesetzes des Bundes nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung, schreibt die Regierung weiter.

Mit der Säkularisierung, also der Trennung von Staat und Kirche, wurden im Jahre 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluss kirchliche Güter enteignet, im Gegenzug erhielten die Evangelische und Katholische Kirche einen finanziellen Ausgleich, der bis heute gezahlt wird. 2011 lag die Summe der Staatsleistungen nach Angaben der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bei knapp 472 Millionen Euro. Bis auf Bremen und Hamburg beteiligen sich alle Bundesländer an den historisch bedingten Ausgleichszahlungen. Die Staatsleistungen sind auch im Grundgesetz (Artikel 140) verfassungsrechtlich verbürgt.

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