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05.05.2014 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 223/2014

Ausweitung des Adoptionsrechts

Berlin: (hib/KOS) Eingetragenen Lebenspartnerschaften soll das Recht auf die sogenannte „Sukzessivadoption“ eingeräumt werden. Als Konsequenz aus dieser Neuregelung, die ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1285) vorsieht, werden Lesben und Schwule künftig ein Kind auch dann adoptieren können, wenn es zuvor bereits vom jeweiligen Partner adoptiert worden ist. Mit ihrer Initiative will die Regierung einen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts erfüllen, das in einem Urteil vom Februar 2013 die Einführung der Sukzessivadoption auch für eingetragene Partnerschaften bis spätestens Ende Juni dieses Jahres verlangt hat.Justizminister Heiko Maas (SPD) wertet die avisierte Reform des Adoptionsrechts als gesellschaftlich wichtiges Signal und einen „weiteren Schritt auf dem Weg zur völligen rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften“. In diesem Sinne begrüßt auch der Bundesrat in einer Stellungnahme zur Gesetzesvorlage der Regierung die Ausdehnung des Rechts auf Sukzessivadoptionen auf gleichgeschlechtliche Paare. Allerdings moniert die Länderkammer, dass die Gesetzesänderung dem Ziel der völligen rechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften „noch nicht hinreichend Rechnung trägt“, da deren Gleichbehandlung im Adoptionsrecht nicht verwirklicht werde. Der Bundesrat plädiert deshalb dafür, im Gesetzgebungsverfahren weitergehende Reformschritte ins Auge zu fassen. Mit ihrer Kritik weist die Länderkammer darauf hin, dass Lesben und Schwule auch in Zukunft ein Kind nicht gemeinsam adoptieren können - dieses Recht bleibt nach der Vorlage der Regierung Ehepaaren vorbehalten.Bisher ist Homosexuellen die sogenannte „Stiefkindadoption“ gestattet, sie können also das leibliche Kind eines Partners adoptieren. Das Recht auf Sukzessivadoption steht indes nur Ehepaaren zu. In seinem Urteil vom Februar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Ungleichbehandlung dem Grundgesetz widerspricht. Seit der Verkündung dieses Karlsruher Urteils wird die Sukzessivadoption bei Lesben und Schwulen im Sinne einer Übergangsregelung bereits angewandt. Mit ihrem Vorstoß will die Regierung nun das Gesetz an die Praxis anpassen. In der Vorlage wird erläutert, dass die geplante Reform mit internationalem Recht vereinbar ist. Zwar gilt in Deutschland bislang noch ein Vertrag des Europarats in der aus dem Jahr 1967 stammenden Version, wonach die Mitgliedsländer des Staatenbunds Sukzessivadoptionen nur Ehepaaren gestatten dürfen. Dieses Straßburger Abkommen wurde jedoch 2008 revidiert, und nach dessen neuer Fassung haben die Europaratsnationen das Recht, Sukzessivadoptionen auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zuzugestehen. In dem Gesetzentwurf der Regierung heißt es, dass die Ratifizierung dieser revidierten Version geplant sei. Allerdings wolle man von der in dem neuen Übereinkommen eröffneten Möglichkeit, im nationalen Adoptionsrecht bei Lebenspartnerschaften auch die gemeinsame Adoption von Kindern zuzulassen, „keinen Gebrauch machen“.

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