+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

26.11.2015 Wirtschaft und Energie — Gesetzentwurf — hib 624/2015

WLAN-Angebote werden erleichtert

Berlin: (hib/HLE) Der Zugang zum Internet über Funknetze (WLAN) soll in Zukunft einfacher angeboten werden können. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (18/6745) eingebracht. Die Regierung will mit der Änderung die Voraussetzungen schaffen, dass mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist.

Bisher sei das Angebot von WLAN in Deutschland weniger ausgeprägt als in anderen Ländern, schreibt die Bundesregierung. Grund hierfür sei das Haftungsrisiko, dem Betriebe, Cafes, Restaurants, Hotels, Einzelhändler, aber auch öffentliche Einrichtungen ausgesetzt seien. Denn die Kunden könnten über den Hotspot zum Beispiel Rechtsverletzungen (Verstöße gegen Urheberrecht durch zum Beispiel illegale Downloads) begehen. WLAN-Betreiber würden Gefahr laufen, insbesondere mit Abmahnungen von Urheberrechteinhabern konfrontiert zu werden. Die Rechteinhaber würden sich besonders auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs stützen, aufgrund dessen der Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als Störer verantwortlich ist, wenn er seinen WLAN-Zugang nicht gegen Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil habe zu einer starken Verunsicherung und in vielen Fällen zum Verzicht auf WLAN-Angebote geführt.

Jetzt wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber Zugangsanbieter im Sinne von Paragraf 8 des Telemediengesetzes sind. Diese Anbieter sind für den Inhalt übermittelter fremder Informationen nicht verantwortlich. „Daneben wird der bereits von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert, dass WLAN-Anschlussinhaber nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern“, schreibt die Bundesregierung in der Begründung. Diese zumutbaren Pflichten sind nach dem Gesetzentwurf insbesondere dann erfüllt, „wenn der Diensteanbieter 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose Netzwerk ergriffen hat und 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen“. Die im Gesetz genannten Vorgaben seien von den WLAN-Betreibern in der Regel erfüllbar, teilt die Regierung mit.

Außerdem soll mit der Änderung klargestellt werden, dass sich Betreiber von Plattformen (Host-Provider) deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, nicht auf das Haftungsprivileg für Host-Provider berufen können. Nach EU-Recht haftet ein Host-Provider nicht, wenn er „keine tatsächliche Kenntnis“ von der Rechtsverletzung durch Nutzer hat. Von Kenntnis sei insbesondere dann auszugehen, wenn das Geschäftsmodell weit überwiegend auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaue.

Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme unter anderem klarstellende Formulierungen zum Haftungsausschluss von WLAN-Betreibern wegen illegaler Downloads durch Nutzer der Zugänge. Der Gesetzentwurf bringe keine Verbesserung zur jetzigen Rechtslage, kritisieren die Länder. Die Bundesregierung bestreitet dies in ihrer Gegenäußerung.

Marginalspalte